Rz. 46
Soll das Revisionsverfahren durchgeführt werden, muss der Berufungsanwalt den übernahmewilligen[89] Revisionsanwalt darüber informieren,
▪ | für wen er in der Revisionsinstanz tätig werden soll,[90] |
▪ | gegen welches Urteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden soll,[91] |
▪ | wer der Gegner ist,[92] |
▪ | wann das anzugreifende Urteil zugestellt worden ist und wann die Frist zur Einlegung der Revision abläuft,[93] |
▪ | mit wem die Korrespondenz geführt werden soll,[94] |
▪ | ob Prozesskostenhilfe beantragt werden soll,[95] |
▪ | ob eine Rechtsschutzversicherung besteht (und ob diese für die Einlegung der Revision oder für die Durchführung des Revisionsverfahrens bereits Deckungsschutz erteilt hat)[96] und |
▪ | ob gegebenenfalls Haftpflichtversicherungen oder dritte Personen, welche die Durchführung des Rechtsstreits finanzieren, informiert werden sollen. |
Rz. 47
Hinweis
Im Haftpflichtprozess übernimmt der Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers die Prozessführung auf seine Kosten (vgl. Ziff. 5.2 AHB des GDV).
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