Rz. 11

Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz betroffen ist, für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes; zudem besteht er für den privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.

 

Rz. 12

Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören insbesondere die der Ur-Produktion, wie Ackerbau, Weide- und Wiesenwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Imkerei sowie die Gewinnung von Walderzeugnissen. Von § 27 ARB 2010 ist die Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und die Gewerbesteuerfreiheit als landwirtschaftlicher Betrieb nicht gefordert. Diese Pflicht können aber die Tarifrichtlinien der einzelnen Rechtsschutzversicherung als Kriterium für den Status als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorsehen.

 

Rz. 13

Nicht zu den versicherbaren Betrieben gehören Sand- und Kiesgruben und Steinbrüche, auch wenn sie als Nebenbetrieb vom Landwirt geführt werden. Nebenbetriebe, die neben der Landwirtschaft betrieben werden, sind in der Regel hier nicht versicherbar. Sie müssen im Regelfall als gewerbliche Betriebe versichert werden. Insoweit sollte der Versicherer befragt werden.

 

Rz. 14

Mitversichert sind:

der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner. Teilweise verzichten die Rechtsschutzversicherer auf eine Eintragung des nichtehelichen Lebenspartners im Versicherungsschein (§ 27 Abs. 2 ARB 2010);
die minderjährigen Kinder;
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (i.S.d. § 3 Abs. 4b ARB 2010) lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit einem leistungsbezogenen Entgelt annehmen;
die im Versicherungsschein genannten Mitinhaber sowie deren jeweiliger ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen. Der Mitinhaber ist nur versichert, wenn er im versicherten Betrieb mitarbeitet und dort wohnt (§ 27 Abs. 2e ARB 2010);
die im Versicherungsschein genannten Altenteiler sowie deren jeweiliger ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen. Der Altenteiler ist nur versichert, wenn er im versicherten Betrieb wohnt (§ 27 Abs. 2f ARB 2010). Altenteiler ist derjenige, der überwiegend von Geld-, Natural- oder/und Dienstleistungen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb lebt, dessen Inhaber er früher war. Zudem muss er im Bereich des Betriebes leben. Der Altenteiler wird in den ARB 2012 nicht mehr als Mitversicherter geführt.
alle im versicherten Betrieb beschäftigten Personen, soweit der Rechtsschutzfall im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz in Ausübung einer Tätigkeit für den versicherten Betrieb eingetreten ist. Private Ansprüche der betrieblichen Mitarbeiter sind nicht versichert (§ 27 Abs. 2g ARB 2010).

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