I. Reguläre Beendigung des Amtes
Rz. 73
Grundsätzlich endet die Testamentsvollstreckung mit der Erledigung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben bzw. mit der Erschöpfung des Nachlasses. Gleiches gilt, wenn der Erblasser für die Testamentsvollstreckung eine Frist bestimmt hat oder die Testamentsvollstreckung unter einer auflösenden Bedingung angeordnet wurde. Einer besonderen Aufhebung des Amtes durch das Nachlassgericht bedarf es hierfür nicht.
Rz. 74
Darüber hinaus kann die Testamentsvollstreckung aber auch durch Kündigung seitens des Testamentsvollstreckers selbst enden. Diese ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 2226 S. 1 BGB). Sie darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen, da sich der Testamentsvollstrecker ansonsten schadensersatzpflichtig macht (§§ 2226 S. 3, 671 Abs. 2 S. 2 BGB). Zur Möglichkeit einer Teilkündigung vgl. Grunsky/Hohmann, ZEV 2005, 41, 45. Zur vertraglich begründeten Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Kündigung seines Amtes siehe Muscheler, NJW 2009, 2081.
Rz. 75
Eine Dauervollstreckung wird gemäß § 2210 S. 1 BGB zudem mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall unwirksam. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers, etwa bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensalters des Erben, fortdauern soll, § 2210 S. 2 BGB. Der Erblasser kann eine länger als 30 Jahre dauernde Testamentsvollstreckung auch in der Weise anordnen, dass er die gemäß § 2210 S. 2 BGB zugelassenen Beendigungstatbestände miteinander kombiniert. Soll die Testamentsvollstreckung aber bis zum Tod des Testamentsvollstreckers fortdauern, endet sie spätestens beim Tod des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-jährigen Frist des § 2210 S. 1 BGB im Amt war.
II. Entlassung des Testamentsvollstreckers
Rz. 76
Bei grober Pflichtverletzung kann dem Testamentsvollstrecker das Amt auch durch Entlassung (§ 2227 BGB) durch das Nachlassgericht entzogen werden. Eine solche ist beispielsweise dann möglich, wenn der Testamentsvollstrecker es trotz mehrfacher Mahnung unterlässt, den Erben ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln, oder wenn der Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung nimmt und den Erben die Existenz dieses Vermögens über längere Zeit verschweigt.
Rz. 77
Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers kann aber nicht nur in den im Gesetz genannten Gründen vorliegen, sondern auch dann gegeben sein, wenn ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich ist oder eine Gefährdung des Nachlasses zu erwarten ist. Die mangelnde Kooperation der Erben schließt bei kleineren Verfehlungen eine Entlassung des Testamentsvollstreckers aus.
Unterlässt es der Testamentsvollstrecker dagegen, eine bereits zugesagte Leistung zu erbringen, so kann hierin ein wichtiger Grund für eine Entlassung liegen. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf kann ein Testamentsvollstrecker auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann entlassen werden, wenn eine Ermessensabwägung ergibt, dass seine vom Erblasser abgeleitete Stellung als Vertrauensperson hinter die Schutzbedürftigkeit anderer Nachlassbeteiligter zurücktritt.