Rz. 125

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person als Testamentsvollstrecker benannt werden bzw. das Amt ausführen. Gleiches gilt für einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar[175] oder einen sonstigen Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufes. Ihnen steht auch im Falle der berufsmäßigen Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers regelmäßig nur eine Vergütung nach den vorbezeichneten Grundsätzen zu. Der Rechtsanwalt hat beispielsweise keinen Anspruch darauf, dass er für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nach dem RVG abrechnen kann, § 1 Abs. 2 RVG.

 

Rz. 126

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit der Testamentsvollstrecker für die Hinzuziehung anderer Personen eine gesonderte Vergütung aus dem Nachlass erhält bzw. inwieweit die Hinzuziehung dazu führt, dass seine eigenen Kosten reduziert werden. Hier gilt der Grundsatz, dass die Hinzuziehung von nicht notwendigen Hilfspersonen, die lediglich den Testamentsvollstrecker in seinen Aufgaben entlasten, zu einer Minderung seiner eigenen Vergütung führt.[176]

 

Rz. 127

Handelt es sich jedoch bei der Hinzuziehung von Hilfspersonen, beispielsweise eines Anwalts, um notwendige Kosten, dann stehen diese Kosten dem Testamentsvollstrecker als zusätzlicher Anspruch gegenüber dem Nachlass zu. Der Aufwendungsersatz richtet sich in solchen Fällen nach §§ 2218, 670 BGB.[177] Dieser Anspruch steht dem Testamentsvollstrecker neben seiner Vergütung nach § 2221 BGB zu und ist sofort fällig.

[175] Jedoch kann der Notar nicht in einer von ihm selbst beurkundeten Verfügung von Todes wegen zum Testamentsvollstrecker benannt werden, vgl. §§ 27, 7 BeurkG.
[176] Vgl. Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 19.
[177] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 19.

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