Rz. 88
Ähnlich verhält es sich auch bei Personengesellschaften. Hier hängen der Umfang und die Möglichkeiten einer Testamentsvollstreckertätigkeit zunächst von der jeweiligen Nachfolgeklausel ab.
Rz. 89
Wird die Gesellschaft bei Vorhandensein einer Fortsetzungsklausel unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, was bei oHG und KG der gesetzliche Regelfall ist, dann hat der Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, die Abfindungsansprüche gegenüber den Gesellschaftern geltend zu machen.
Rz. 90
Wird die Gesellschaft aufgrund einer Nachfolgeklausel mit den Erben fortgesetzt, dann ist eine Testamentsvollstreckung nur bezüglich der "Außenseite" der Gesellschaftsbeteiligung möglich. D.h., der Erbe selbst kann grundsätzlich seine Stimmrechte und sonstige ihm im Innenverhältnis zustehende Rechte (Stimmrechte, Vertretung und Geschäftsführung) ausüben. Die Rechte des Testamentsvollstreckers beschränken sich dagegen auf die vermögensrechtliche Seite. Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker auch verhindern, dass der Erbe den Gesellschaftsanteil veräußert oder ein Gläubigerzugriff in den Gesellschaftsanteil stattfindet. Die Abgrenzung zwischen der von der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers erfassten Außenseite der Gesellschaftsbeteiligung und den inneren Angelegenheiten, die nicht von dem Testamentsvollstrecker wahrzunehmen sind, ist noch weitgehend ungeklärt.
Soll die Testamentsvollstreckung nicht auf Vermögensrechte beschränkt bleiben, sind die gleichen Ersatzlösungen wie bei einem Einzelunternehmen, insbesondere die Treuhandlösung und die Vollmachtslösung (siehe näher Rdn 87), möglich, sofern diese mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag vereinbar sind oder die übrigen Gesellschafter zustimmen.
Rz. 91
Handelt es sich bei dem Gesellschaftsanteil um eine Kommanditbeteiligung, dann ist nach der Rechtsprechung des BGH die Testamentsvollstreckung auch in Bezug auf das "Innenverhältnis" möglich, wenn die übrigen Gesellschafter einer Verwaltung des Gesellschaftsanteils durch einen Testamentsvollstrecker im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Fehlt eine solche Zustimmung, dann ist auch bei einem Kommanditanteil eine Testamentsvollstreckung nur in Bezug auf die Außenseite der Gesellschaft möglich.
Bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein entsprechender Vermerk in das Handelsregister einzutragen.
Rz. 92
Nach der Ansicht des BGH kann dagegen bei einem "Eintrittsrecht" die Testamentsvollstreckung nicht angeordnet werden, da das Eintrittsrecht durch Gesellschaftsvertrag, insbesondere durch Vertrag zugunsten Dritter, und nicht durch Verfügung von Todes wegen auf den Erben übergeht.
Rz. 93
Da die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zu Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich besser geeignet ist, um deren Anteile einer (Dauer-)Testamentsvollstreckung zu unterstellen, kann sich die Aufnahme einer entsprechenden Umwandlungsanordnung in die Verfügung von Todes wegen empfehlen.