Rz. 59
Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber gemäß §§ 2218, 666 BGB zur Auskunft verpflichtet. Bei Erteilung einer Auskunft ist der Grundgedanke des § 666 BGB zu beachten, also die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht im Auftragsrecht. Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dem Auskunft verlangenden Erben die Nachrichten und den Kenntnisstand zu verschaffen, die er benötigt, um seine jeweilige Rechtsposition und die tatsächliche Stellung während der Zeit der Testamentsvollstreckung stets richtig und vollständig beurteilen zu können.
Rz. 60
Die Grenze des Auskunftsbegehrens ist § 242 BGB, d.h. das Auskunftsbegehren des Erben darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Zu berücksichtigen ist hierbei beispielsweise, inwieweit das Interesse des Erben im Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit steht, die der Testamentsvollstrecker dafür erbringen muss. Darüber hinaus liegt die Grenze eines Auskunftsbegehrens in einem sogenannten Schikaneverbot.
Rz. 61
Die Pflicht zur Auskunftserteilung ist eine absolute. Sie besteht selbst dann, wenn der Testamentsvollstrecker damit eine eigene Straftat offenbaren muss.
Rz. 62
Inhalt und Umfang der Auskunft bestimmen sich nach dem Verlangen des Erben unter Beachtung der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker im Übrigen. Im Rechtsverhältnis zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker ist jedoch zu beachten, dass es sich hier nicht um einen bestimmten, eng begrenzten Einzelauftrag handelt, so dass im Ergebnis alle Auskünfte, die sich auf den Nachlass auswirken können, erteilt werden müssen.
Rz. 63
Den Testamentsvollstrecker kann auch eine "Wissensverschaffungspflicht" treffen, d.h. er muss von seinen eigenen Auskunftsrechten gegenüber Dritten Gebrauch machen. Die vom BGH für das Verhältnis zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem getroffene Entscheidung, dass der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Wissensverschaffung verpflichtet ist, ist auch auf das Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erbe anzuwenden. Begründet wird dies damit, dass der Auskunftsanspruch, der dem Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Auskunftspflicht zusteht, letztlich nur dem Erben dient.
Rz. 64
Eine besondere Form der Auskunftserteilung ist die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Die Pflicht hierzu trifft den Testamentsvollstrecker bereits zu Beginn seiner Tätigkeit in dem Umfang, dem Erben das Nachlassverzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB als Grundlage ordnungsgemäßer Verwaltung vorzulegen. Allerdings ist es auch später im Rahmen der Ausführung des Testamentsvollstreckeramtes möglicherweise erforderlich, ein solches Bestandsverzeichnis vorzulegen, wenn der Bestand des Nachlasses durch Umschichtung, Veränderung oder Neuerwerb neu zu dokumentieren ist. In diesem Fall ist die reine Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nicht mehr ausreichend, da es sich beim Nachlassverzeichnis und beim Bestandsverzeichnis i.S.d. § 260 Abs. 1 Alt. 2 BGB um zwei verschiedene, selbstständig zu erfüllende Pflichten handelt.
Rz. 65
Das Bestandsverzeichnis muss eine Einteilung in Aktiva und Passiva enthalten sowie eine Untergliederung nach einzelnen Sachgruppen, sofern es sich um größere Verzeichnisse handelt. Ansonsten richtet sich der Inhalt des Bestandsverzeichnisses nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere der Zeitablauf seit Vorlage des Nachlassverzeichnisses sowie wesentliche Veränderungen des Nachlassvermögens durch Umschichtungen, Veräußerungen etc. und sonstige grundlegende Veränderungen der Vermögenslage zu berücksichtigen sind. Die Auskunft kann grundsätzlich auch mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Es empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen, die Schriftform einzuhalten. Für die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses ist immer Schriftform gefordert (Grund: Überprüfbarkeit der Richtigkeit).
Rz. 66
Grundsätzlich besteht auch kein Ergänzungsanspruch. Nur in Einzelfällen, wenn einzelne Positionen infolge eines Rechtsirrtums nicht aufgenommen wurden bzw. bestimmte Angaben offensichtlich unvollständig sind, kann eine Ergänzung gefordert werden.
Rz. 67
Die Vorlage von Belegen ist insoweit unnötig. Etwas anderes gilt, wenn für den Berechtigten der Besitz eines solchen Beleges notwendig ist, damit er seine Situation richtig einschätzen und entsprechend disponieren kann.
Rz. 68
Grundsätzlich steht der Aktivbestand des Nachlasses für die Kosten der Auskunftserteilung zur Verfügung, § 2215 Abs. 5 BGB.
Rz. 69
Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker gleichzeitig Miterbe ist, gilt, dass er sich nicht darauf berufen kann, dass Miterben untereinander grundsätzlich nicht auskunftsverpflichtet sind. Eine Sonderbeziehung zwischen den Miterben ist hier ausnahmsweise vorhanden, weil der miterbende Testamentsvollstrecker durch seine Funktion als Abwickler bzw. Verwalter des Nachlasses zusätzliche Rechte und Pflichten gegenüber den übrigen Miterben übernommen hat, die ihn aus seiner normalen Miterbens...