Rz. 106
Mehrere Testamentsvollstrecker haften gemäß § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Gemeint sind hier Mitvollstrecker i.S.d. § 2224 BGB, die das Amt gemeinsam führen, nicht etwa nacheinander tätig werdende Testamentsvollstrecker. Eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet dann aus, wenn der Erblasser bestimmt, dass jeder der Testamentsvollstrecker nur ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet betreuen soll. Im Übrigen hat die interne Aufteilung der Aufgaben jedoch keine Wirkung nach außen, es bleibt im Grundsatz bei der gemeinschaftlichen Amtsführung und damit bei gegebenen Voraussetzungen auch bei der gesamtschuldnerischen Haftung.
Rz. 107
Zwischen den Testamentsvollstreckern gilt im Innenverhältnis § 426 BGB, wobei aber aufgrund der jeweiligen Umstände eine abweichende interne Verteilung geboten sein kann. Eine abweichende interne Verteilung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn einem der Mitvollstrecker lediglich die unzureichende Überwachung eines anderen Vollstreckers zur Last gelegt werden kann. Gemäß § 1833 Abs. 2 S. 2 BGB analog kann der Betreffende, den das eigentliche Verschulden trifft, dann unter Umständen im Innenverhältnis sogar allein haften.
Rz. 108
Für einen reinen Gehilfen, der keine eigenverantwortliche Tätigkeit ausführt, haftet der Testamentsvollstrecker nach den Grundsätzen der Haftung für einen Erfüllungsgehilfen (§§ 2218, 664 Abs. 1 S. 3, 278 BGB).
Rz. 109
Falls der Testamentsvollstrecker aufgrund der Schwierigkeit der Materie gezwungen ist, sach- und fachkundige Personen hinzuzuziehen, so werden diesen die entsprechenden Teilbereiche der Testamentsvollstreckertätigkeit in eigener Verantwortung übertragen. Bei dieser Art der Delegierung erschöpft sich die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers selbst darin, einen geeigneten Fachmann zu finden und rechtzeitig zu beauftragen, ihn vollständig zu informieren, ihn zu honorieren und, soweit möglich, zu überwachen. Der Testamentsvollstrecker haftet dann lediglich für die sorgfältige Auswahl, Information und, im Rahmen seiner Möglichkeit, Beaufsichtigung des von ihm eingeschalteten Dritten.
Rz. 110
Im Falle der erlaubten Erteilung einer Vollmacht, Prokura oder gar Generalvollmacht muss der Testamentsvollstrecker in besonderem Maße die Vertrauenswürdigkeit und die fachlichen Fähigkeiten des Bevollmächtigten prüfen.
Rz. 111
Im Rahmen der §§ 2199 und 2219 Abs. 1 BGB haftet der Testamentsvollstrecker auch für die Auswahl des Mitvollstreckers bzw. Nachfolgers.
Rz. 112
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird über § 254 BGB berücksichtigt. Ein Mitverschulden kann beispielsweise vorliegen, wenn der Erbe einer Maßnahme bzw. Unterlassung des Testamentsvollstreckers zugestimmt hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erbe sich der Vollstreckertätigkeit widersetzt und dadurch einen Schaden mitverursacht oder vergrößert. Das Gleiche gilt auch, wenn der Erbe den Testamentsvollstrecker nicht über alle maßgeblichen Umstände unterrichtet, die für seine Tätigkeit von Bedeutung sein können. Ein Mitverschulden wird insbesondere auch darin gesehen, dass der Erbe es bewusst unterlassen hat, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen, obwohl er dadurch den Schaden hätte verhindern können.