Rz. 32
Nach der Erstbegutachtung wird mithilfe der Begutachtung durch die BASt in regelmäßigen Abständen überprüft, ob Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die für die Anerkennung erforderlichen Anforderungen weiterhin erfüllen. Dadurch stellt die Begutachtung der Träger eine Maßnahme der Qualitätssicherung für die Begutachtungsstellen dar.
Rz. 33
Bei dieser Begutachtung, die in der Regel jährlich stattfindet, werden u.a. geprüft
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das Qualitätsmanagementsystem des Trägers, |
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die Qualifikation- bzw. Einweisungsdokumente der medizinischen und psychologischen Gutachter sowie der Sachbearbeiter, |
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die Einhaltung von Qualitätsvorgaben bei der Durchführung von Untersuchungen und |
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die trägerinternen Statistiken zu Wartezeiten, Bearbeitungszeiten und MPU-Ergebnissen. |
Rz. 34
Praxistipp
Für den Klienten kann es bedeutsam sein, vor Auftragsvergabe auf die organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers bzw. der Begutachtungsstelle zu achten. In den allermeisten Fällen ist die Leistungsfähigkeit abhängig von der personellen Ausstattung bzgl. verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Gutachter.
Zu den diesbezüglichen Gütekriterien einer MPU gehört, dass die Wartezeit, also die Zeit zwischen Akten- bzw. Zahlungseingang und Untersuchungstermin, nicht über 20 Werktagen liegen darf. Die Bearbeitungszeit, also die Zeit zwischen letztem Befundeingang und Versendung des Gutachtens, ist so zu begrenzen, "dass der Auftraggeber das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist vorlegen kann, soweit die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden in der Person des Auftraggebers beruht".
Hier gibt es große Unterschiede zwischen den Trägern bzw. Begutachtungsstellen, die sich je nach aktueller Personallage verändern können. Insofern ist es sinnvoll, hierüber aktuelle Informationen zu Wartezeiten und Bearbeitungszeiten (von der Begutachtungsstelle selbst, aus dem Internet, von Fahrerlaubnisbehörden o.ä.) einzuholen. Wenn der Auftrag bereits vergeben ist, die maximale Wartezeit aber überschritten wurde, kann der Klient darauf bestehen, dass die Akte an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeschickt und damit der Auftrag zurückgezogen wird.
Rz. 35
Bei der Überprüfung der trägerinternen MPU-Ergebnisse erfolgt ein Vergleich dieser Statistik mit den bundesweit erfassten Zahlen. Dies dient dem Zweck, eventuell bestehende relevante Abweichungen aufzeigen und nach möglichen Ursachen hierfür forschen zu können. Grundsätzlich wird dabei angenommen, dass der bundesweite Schnitt in etwa dem tatsächlichen Durchschnitt entspricht, da von einer Gleichverteilung der geeigneten und nichtgeeigneten Klienten auf alle Begutachtungsstellen bzw. Träger ausgegangen werden kann.
Rz. 36
Zusätzlich zur Überprüfung des Trägers erfolgt in der Regel eine Prüfung vor Ort in 10 % aller Begutachtungsstellen des Trägers, mindestens jedoch einer Begutachtungsstelle für Fahreignung des Trägers. Hier liegt das Augenmerk u.a. auf der Kontrolle der
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Einhaltung von Qualitätsstandards aus dem Qualitätsmanagementsystem des Trägers, |
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Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu Datenschutz und -speicherung, |
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sachlichen Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten vor Ort und |
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Gutachtenqualität. |
Rz. 37
Zur Prüfung der Gutachtenqualität werden stichprobenartig in der BfF erstellte Fahreignungsgutachten sorgfältig kontrolliert. Zur Wahrung des Datenschutzes werden dazu vorab Listen mit Gutachtennummern an die BASt geschickt, aus denen eine bestimmte Anzahl von Gutachten (in der Regel 0,5 % aller vom Träger erstellen MPU-Gutachten, mindestens jedoch 20 Gutachten) bestimmt wird. Diese werden dann in Vorbereitung auf die Qualitätskontrolle durch die BASt pseudonymisiert, sodass keine relevanten personenbezogenen Daten mehr erkennbar sind. Eine Alternative zur Pseudonymisierung besteht darin, den betreffenden Klienten um sein schriftliches Einverständnis zur Weitergabe seiner Daten an die BASt zu bitten.
Rz. 38
Bei der Prüfung der Gutachten legt die BASt vor allem Wert darauf, dass
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die Begutachtungsleitlinien und die Beurteilungskriterien (in der jeweils gültigen Fassung) bei der Begutachtung eingehalten wurden, |
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die erhobenen Befunde im Gutachten aufgeführt und gewürdigt worden sind und |
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das Gutachten, insbesondere das Ergebnis, nachvollziehbar ist. |
Rz. 39
Die Begutachtung durch die BASt wird mit einem Gutachten abgeschlossen, in welchem das Ergebnis sowie eventuell aufgetretene Abweichungen festgehalten werden. Im Rahmen dieses Gutachtens bewertet die BASt unter Abwägung aller Ergebnisse, ob ein Träger "die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Dienstleistung “Begutachtung der Fahreignung‘ erfüllt". Das Gutachten wird abschließend von der BASt an die für den Träger zuständigen Anerkennungsbehörden geschickt. Die Begutachtung entscheidet folglich darüber, ob die amtliche Anerkennung weiterhin bestehen bleiben kann, also der Träger zur Durchführung weiterer Medizinisch-Psychologischer Untersuchungen berechtigt ist...