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§ 19 Enkelunterhalt

Dr. Norbert Sitzmann
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Fall 57: K1 (1J) – G1 2.300 EUR – G2 2.100 EUR – originäre Haftung –

 

Rz. 1

Die Eltern des 1-jährigen Kindes K1 sind verstorben. K1 lebt bei seiner Tante. Es soll davon ausgegangen werden, dass K1 keine Waisenrente erhält. Die Tante bezieht das Kindergeld. G1 ist der Vater des verstorbenen Kindsvaters M. G2 ist der Vater der verstorbenen Kindsmutter F. K1 verlangt Unterhalt von seinen beiden Großvätern G1 und G2, die ansonsten keine weiteren Unterhaltspflichten haben. G1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.300 EUR, G2 ein solches in Höhe von 2.100 EUR.

I. Anspruchsgrundlage für Enkelunterhalt

 

Rz. 2

 

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K1 in gerader Linie verwandt.

G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K1 ebenfalls in gerader Linie verwandt.

Die Tante, bei der K1 lebt, ist mit K1 dagegen nur in der Seitenlinie verwandt.

 

§ 1589 Verwandtschaft

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

G1 und G2 sind dem Kind K1 also unterhaltspflichtig, weil sie mit ihm in gerader Linie verwandt sind.

Grundsätzlich wären die Kindseltern als die näheren Verwandten des Kindes (Verwandte 1. Grades) vor den Großeltern (Verwandte 2. Grades) unterhaltspflichtig.

 

§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

(1) …

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) …

 

§ 1589 Verwandtschaft

(1) … Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

Die Eltern von K1 sind jedoch verstorben.

 

§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruc...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Berufungsbegründung. Anforderungen. Unterhaltsansprüche Enkel Großeltern. Nachrangig haftende Verwandte. Ersatzhaftung. Selbstbehaltbeträge  Leitsatz (amtlich) a) Zu den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO an eine ...

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