Rz. 57
Zentrale Vorschrift des Rechts über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist § 2042 BGB. Nach dessen Abs. 1 kann jeder Miterbe – zu denen seit 1.4.1998 kraft Gesetzes auch nichteheliche Kinder am Nachlass des Vaters gehören – grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus
▪ | dem Gesetz, |
▪ | Vereinbarungen unter den Miterben, |
▪ | Anordnungen des Erblassers. |
Erbengemeinschaften sind "geborene" Liquidationsgemeinschaften.[56]
Der einzelne Miterbe erfüllt demnach eine Verbindlichkeit, wenn er bei der Auseinandersetzung mitwirkt.[57]
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