Rz. 57

Zentrale Vorschrift des Rechts über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist § 2042 BGB. Nach dessen Abs. 1 kann jeder Miterbe – zu denen seit 1.4.1998 kraft Gesetzes auch nichteheliche Kinder am Nachlass des Vaters gehören – grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus

dem Gesetz,
Vereinbarungen unter den Miterben,
Anordnungen des Erblassers.

Erbengemeinschaften sind "geborene" Liquidationsgemeinschaften.[56]

Der einzelne Miterbe erfüllt demnach eine Verbindlichkeit, wenn er bei der Auseinandersetzung mitwirkt.[57]

[56] BGH ZErb 2002, 352 = FamRZ 2002, 1621; Anm. Marotzke, ZEV 2002, 504.
[57] BGHZ 21, 229, 232.

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