a) Grundregel
Rz. 94
§ 752 S. 1 BGB, auf den § 2042 Abs. 2 BGB u.a. verweist, nennt die Grundregel der Auseinandersetzung:
Zitat
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.
Drei Voraussetzungen hat dieser Anspruch auf Teilung in Natur:
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Der gemeinschaftliche Gegenstand muss sich in gleichartige Teile zerlegen lassen. |
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Eine Zerlegung muss gerade in solche gleichartige Teile möglich sein, die den Quoten der Miterben entsprechen. |
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Eine Wertminderung darf durch diese Zerlegung nicht eintreten. |
b) Gleichartigkeit der Teile
Rz. 95
Das Gesetz verlangt nicht Gleichheit der entstehenden Teile, sondern Gleichartigkeit. Für deren Beurteilung kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Gleichartigkeit bedeutet auch nicht Gleichwertigkeit, denn Bewertungsschwierigkeiten und -streitigkeiten sollen mittels der körperlichen Aufteilung – ohne Herstellung eines Bezugs zu einem Wertmaßstab – gerade vermieden werden. Sobald zur realen Aufteilung die Einholung eines Bewertungsgutachtens erforderlich werden würde, ist gerade keine Teilung in Natur möglich. Bewertungen werden allerdings erforderlich, wenn Vorempfänge auszugleichen sind (vgl. dazu Rdn 143 ff.).
Da ein Nachlass so gut wie immer aus mehreren Gegenständen bestehen wird, wird ein Teil in Natur teilbar sein und ein anderer Teil nicht.
c) Realteilung im Verhältnis der Erbquoten
Rz. 96
Die durch die reale Aufteilung zu erzielenden Teile müssen so groß sein, dass sie den Erbquoten der Miterben am gesamten Nachlass entsprechen. Wenn also bei der Teilung "Reste" übrig bleiben würden, die durch Ausgleichszahlungen zu kompensieren wären, liegen die Voraussetzungen für eine Realteilung nicht vor.
d) Teilung ohne Wertminderung
Rz. 97
Eine Wertminderung tritt dann nicht ein, wenn das Ganze nicht mehr wert ist als die Summe aller durch die Realteilung gewonnenen Einzelteile. Dabei kommt es auf den Verkehrswert an.
Fallen für die Aufteilung Kosten an, so sind sie bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen, bspw. Kosten der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks, für die Vermessungs-, Notar- und Grundbuchkosten anfallen. Selbst wenn die Kosten der Aufteilung höher sind als die Kosten einer Versteigerung – zur Erzielung eines Erlöses –, kann die Versteigerung nicht verlangt werden, nur weil sie kostengünstiger ist.
e) In Natur teilbare Gegenstände
Rz. 98
Am leichtesten teilbar ist Geld ohne Wertminderung, aber auch gleichartige Wertpapiere und Warenvorräte.
Forderungen, die auf eine teilbare Leistung gerichtet sind, können geteilt werden (einfachstes Beispiel: Bankguthaben).
Teilbar ist auch ein Erbteil. Ein Erbteil kann dann zum Nachlass gehören, wenn mehrere Erbfälle nacheinander stattgefunden haben und Miterben in Erbengemeinschaft ihrerseits an einer anderen Erbengemeinschaft beteiligt sind – "ineinander geschachtelte Erbengemeinschaften". Die Teilung dieses Erbteils erfolgt in der Weise, dass im Wege der Übertragung des Erbteils nach § 2033 Abs. 1 BGB auf jeden Miterben ein Bruchteil des Erbteils übertragen wird, der seiner Erbquote entspricht. Bezüglich dieses Erbteils entsteht unter den Miterben nicht etwa eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, vielmehr hat jeder einen realen eigenen Anteil an dem Erbteil.
Rz. 99
Ob unbebaute Grundstücke in Natur teilbar sind, hängt vom Einzelfall ab. Nur selten wird eine gleichartige Aufteilung möglich sein, ohne dass eine Wertminderung entsteht.
f) Durchführung der Realteilung
aa) Sachen
Rz. 100
Die Teilung von Sachen geschieht in drei Schritten:
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Zerlegung des Gegenstands in die den Erbquoten entsprechenden Anteile, |
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Zuweisung der einzelnen so entstandenen Teile, |
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Übertragung der einzelnen Teile auf den einzelnen Miterben. |
Damit ist das oben genannte Ziel der Auseinandersetzung erreicht: Alleineigentum bei jedem Miterben.
bb) Rechte
Rz. 101
Die Teilung von Rechten, insbesondere Forderungen, ist einfacher: Die übrigen Miterben treten dem jeweiligen Teilhaber gem. § 398 BGB einen seiner Erbquote entsprechenden Teil der Forderung oder des Rechts ab.
cc) Kosten der Teilung
Rz. 102
Jeder Miterbe hat den Teil der Kosten zu tragen, der seinem Anteil entspricht, § 748 BGB.
dd) Zwangsweise Durchsetzung
Rz. 103
Wirken die übrigen Miterben bei der Realteilung nicht mit, so ist gegen sie Leistungsklage zu erheben mit dem Antrag, diejenigen Handlungen vorzunehmen (Zerlegung und Übergabe) und diejenigen Erklärungen abzugeben (Übereignung bzw. Abtretung), die zur Teilung erforderlich sind.
Die Vollstreckung des entsprechenden Urteils erfolgt,
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soweit es um Zerlegung geht, nach § 887 ZPO, |
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soweit es um rechtsgeschäftliche Erklärungen geht, nach § 894 ZPO, |
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soweit es um die Herausgabe geht, nach §§ 883, 885 ZPO, |
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soweit es um die Duldung vorbereitender Maßnahmen geht (Vermessung eines Grundstücks), nach § 890 ZPO. |
g) Ausschluss der Realteilung wegen gemeinsamer Schulden
Rz. 104
Auch wenn ein Nachlassgeg...