Rz. 36
Ungeklärte den Nachlass betreffende Fragen können große Unsicherheit über den Inhalt des Teilungsplans mit sich bringen. Solche Unklarheiten können sich z.B. beziehen auf
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den Umfang des Nachlasses (Beispiele: Es ist streitig, ob Nutzungsüberschüsse eines Nachlassgrundstücks zum Nachlass gehören; unklar ist, welche Gegenstände als dingliche Surrogate sich im Nachlass befinden), |
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welche Herausgabeansprüche gegen einen den Nachlass verwaltenden Miterben bestehen, |
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die Ausgleichungsverpflichtung bezüglich lebzeitiger Vorempfänge. |
Rz. 37
Zur Klärung solcher Vorfragen, die die Teilbarkeit des Nachlasses i.S.v. §§ 752, 753 BGB betreffen, ist die Feststellungsklage statthaft. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer richtigen Antragstellung bei der Erbteilungsklage macht die Rechtsprechung hier eine Ausnahme von der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage. Ist ein Nachlass nicht teilungsreif, so ist die Erbteilungsklage zurzeit unbegründet.
Rz. 38
Streiten die Miterben lediglich über einzelne Positionen des Nachlasses, so ist die Feststellungsklage als einfacherer und billigerer Weg gegenüber der Erbteilungsklage zulässig. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Antragstellung bei der Erbteilungsklage wird hier eine Ausnahme von der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage gemacht. Zur Klärung einzelner streitiger Positionen kann ein Miterbe gegen die anderen eine Feststellungsklage erheben (vgl. Muster für eine Feststellungsklage zur Vorbereitung der Erbteilung Rdn 291).
Rz. 39
Kein Feststellungsinteresse über das Erbrecht vor dem Erbfall
Das Erbrecht des BGB ist beherrscht von dem Grundsatz der Testierfreiheit (§ 2302 BGB). Dem gesetzlichen und auch dem durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben steht vor dem Erbfall keine rechtlich geschützte Anwartschaft zu. Vielmehr hat der Erbe lediglich eine tatsächliche Aussicht auf Erwerb der Erbschaft. Mangels eines vor dem Tod des Erblassers zwischen diesem und dem potenziellen Erben bestehenden Rechtsverhältnisses wäre eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig, § 256 Abs. 1 ZPO.
BGH in BGHZ 37, 137, 145:
Zitat
"… Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Feststellungsklage das Ziel verfolgt, das Erbrecht nach noch lebenden Personen festzustellen. Dann fehlt es an einem gegenwärtigen konkreten Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn die Erbaussicht einer Partei der Lebenserfahrung entspricht … Die künftige Entwicklung eines in der Gegenwart bestehenden Rechtsverhältnisses ist dem unsicheren Entstehen eines Rechtsverhältnisses in der Zukunft nicht gleichzustellen, weil in diesem Falle die Rechtskraftwirkung des Urteils von einer unvorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse abhängt …"