An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Az. _________________________
Klageerwiderung
und
Widerklage
in der Rechtssache
des Herrn _________________________
– Kläger/Widerbeklagter –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Frau _________________________
– Beklagte/Widerklägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen: Zustimmung zur Erbteilung, Auskunft und eidesstattlicher Versicherung.
Namens und in Vollmacht der Beklagten/Widerklägerin beantrage ich
1. |
Klageabweisung bezüglich der vom Kläger erhobenen Erbteilungsklage, |
2. |
im Wege der hiermit von der Beklagten erhobenen Widerklage gegen den Kläger für Recht zu erkennen:
a) |
Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen über die von seinem Vater, des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, zu dessen Lebzeiten dem Kläger gewährte unentgeltliche Zuwendungen i.S.v. § 2050 Abs. 1 und 3 BGB, Zuschüsse und Berufsausbildungskosten i.S.v. § 2050 Abs. 2 BGB, deren Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff. BGB in Betracht kommt. |
b) |
Für den Fall, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sein sollte, wird der Kläger weiter verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so richtig und vollständig gemacht hat, wie er dazu im Stande ist. |
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Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung, zunächst bezüglich Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a als Teilurteil.
Begründung:
Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte seinen Erbteilungsanspruch nach § 2042 BGB geltend. Dieser Anspruch besteht zurzeit jedoch nicht, weil mangels Kenntnis der Beklagten über ausgleichungspflichtige Vorempfänge, die der Kläger vom Erblasser erhalten haben könnte, die Erbteilung nicht vorgenommen werden kann.
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, dem Vater der Parteien.
Der Erblasser hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Die Parteien sind je hälftig zur Erbfolge berufen.
Beweis: |
Begl. Abschrift des Erbscheins des Nachlassgerichts _________________________ vom _________________________ Az. _________________________ – Anlage B 1 – |
Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann bislang nicht erfolgen, weil der Kläger der Beklagten gegenüber jede Auskunft darüber verweigert hat, ob und ggf. welche Zuwendungen er vom Erblasser erhalten hat, die nach den Vorschriften über die Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) in der Erbteilung zu berücksichtigen sind.
Solange jedoch keine Klarheit über ausgleichungspflichtige Zuwendungen i.S.d. §§ 2050 ff. BGB besteht, kann eine Erbteilung nicht durchgeführt werden. Die Auskunftspflicht des Klägers nach § 2057 BGB hat Vorrang vor seinem Anspruch auf Erbteilung nach § 2042 BGB (vgl. OLG Stuttgart BWNotZ 1976, 89).
Der Kläger hat die schriftliche Anfrage der Beklagten nach ausgleichungspflichtigen Vorempfängen vom _________________________ unbeantwortet gelassen. Er hat bisher keinerlei Auskunft zu etwaigen unentgeltlichen Zuwendungen von Seiten des Erblassers an ihn erteilt.
Beweis: |
a) |
Schreiben der Beklagten an den Kläger vom _________________________ – Anlage B 2 – |
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b) |
Parteivernehmung des Klägers. |
Deshalb ist die vom Kläger erhobene Klage auf Zustimmung zum Teilungsplan abzuweisen, der Widerklage bezüglich des Auskunftsanspruchs nach § 2057 BGB ist stattzugeben.
Streitwert der Widerklage: vorläufig 15.000 EUR. Der Wert des Nachlasses beläuft sich auf ca. 200.000 EUR. Da die Beklagte/Widerklägerin keine Vorstellung über die Höhe etwaiger ausgleichungspflichtiger Zuwendungen an den Kläger/Widerbeklagten hat, kann das Interesse ihres Auskunftsanspruchs nur vorläufig angegeben werden.
(Rechtsanwalt)