Rz. 290

Kein Klageverzicht (pactum de non petendo)
Keine Schiedsgerichtsklausel des Erblassers oder der Erben
Keine Gerichtsstandsvereinbarung
Sachliche Gerichtszuständigkeit (Amtsgericht/Landgericht)
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13, 27 ZPO.
Ist die Erbfolge zuverlässig festgestellt?
Sind alle Erben ordnungsgemäß vertreten?

Keine Teilungsverbote

durch Vereinbarung der Erben
durch letztwillige Anordnungen des Erblassers
kraft Gesetzes
Alle Aktiv-Positionen des Nachlasses sind zu erfassen – grundsätzlich ist der gesamte Nachlass aufzuteilen – keine Teilauseinandersetzung
Sind alle Verbindlichkeiten bereinigt (§ 2046 BGB)?
Soweit Verbindlichkeiten noch nicht erfüllbar sind, Rückstellungen vorsehen (auch für Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten)
Sind einzelne Streitfragen durch Feststellungsurteil bereits geklärt?
Behördliche Genehmigungserfordernisse klären, evtl. schon einholen
Güterrechtliche Zustimmungserfordernisse prüfen, evtl. einholen.
Auseinandersetzungsvereinbarung der Erben (hat Vorrang vor allen anderen Teilungsregeln)
Teilungsanordnung des Erblassers (hat Vorrang vor gesetzl. Teilungsvorschriften)

Ausgleichungspflichtige Vorempfänge?

Abkömmlinge sind zur Ausgleichung verpflichtet
Ausstattungen sind kraft Gesetzes auszugleichen, sofern nichts anderes angeordnet ist
Schenkungen sind nur auszugleichen, wenn dies angeordnet ist (evtl. durch Auslegung zu ermitteln)
Bei gemischten Schenkungen Bewertung der Gegenleistung bzw. der vorbehaltenen Rechte (Nießbrauch, Wohnungsrecht)
Ausgleichung übermäßiger Zuwendungen
Ausgleichung übermäßiger Ausbildungskosten
Indexierung der Wertbeträge ausgleichungspflichtiger Vorempfänge
Nach Lebenshaltungskostenindex, nicht nach anderen Indices
Streitig, ob auf den Erbfall oder auf den Zeitpunkt der Erbteilung (letzte mündliche Tatsachenverhandlung) zu indexieren ist
Nach Ausgleichungsberechnung unbedingt mit Proberechnung kontrollieren, dass insgesamt nicht mehr verteilt werden kann als dem effektiv vorhandenen Nachlass entspricht
Gesetzliche Teilungsvorschriften
Haben ausgleichungspflichtige Vorempfänge den Verteilerschlüssel verändert? Dann muss anstelle der Erbquoten der neue Verteilerschlüssel zugrunde gelegt werden.
Soweit keine besonderen Teilungsregeln eingreifen: Sind die Nachlassgegenstände in Natur teilbar? Evtl. vorher Pfandverkauf bzw. Teilungsversteigerung durchführen
Bei Grundstücken: Materiellrechtliche und formellrechtliche Erklärungen, §§ 873, 925 BGB, § 19 GBO; präzise grundbuchmäßige Bezeichnung, § 28 GBO.
Hauptantrag und evtl. Hilfsanträge, Letztere auch als Feststellungsantrag bzgl. einzelner Streitpunkte für den Fall, dass doch noch keine Teilungsreife bestehen sollte (z.B. Feststellung, ob eine bestimmte Anordnung im Testament eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB darstellt oder ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB).

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