Rz. 290
▪ | Kein Klageverzicht (pactum de non petendo) | ||||||||||||||||||||
▪ | Keine Schiedsgerichtsklausel des Erblassers oder der Erben | ||||||||||||||||||||
▪ | Keine Gerichtsstandsvereinbarung | ||||||||||||||||||||
▪ | Sachliche Gerichtszuständigkeit (Amtsgericht/Landgericht) | ||||||||||||||||||||
▪ | Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13, 27 ZPO. | ||||||||||||||||||||
▪ | Ist die Erbfolge zuverlässig festgestellt? | ||||||||||||||||||||
▪ | Sind alle Erben ordnungsgemäß vertreten? | ||||||||||||||||||||
▪ | Keine Teilungsverbote
|
||||||||||||||||||||
▪ | Alle Aktiv-Positionen des Nachlasses sind zu erfassen – grundsätzlich ist der gesamte Nachlass aufzuteilen – keine Teilauseinandersetzung | ||||||||||||||||||||
▪ | Sind alle Verbindlichkeiten bereinigt (§ 2046 BGB)? | ||||||||||||||||||||
▪ | Soweit Verbindlichkeiten noch nicht erfüllbar sind, Rückstellungen vorsehen (auch für Kosten etwaiger Rechtsstreitigkeiten) | ||||||||||||||||||||
▪ | Sind einzelne Streitfragen durch Feststellungsurteil bereits geklärt? | ||||||||||||||||||||
▪ | Behördliche Genehmigungserfordernisse klären, evtl. schon einholen | ||||||||||||||||||||
▪ | Güterrechtliche Zustimmungserfordernisse prüfen, evtl. einholen. | ||||||||||||||||||||
▪ | Auseinandersetzungsvereinbarung der Erben (hat Vorrang vor allen anderen Teilungsregeln) | ||||||||||||||||||||
▪ | Teilungsanordnung des Erblassers (hat Vorrang vor gesetzl. Teilungsvorschriften) | ||||||||||||||||||||
▪ | Ausgleichungspflichtige Vorempfänge?
|
||||||||||||||||||||
▪ | Gesetzliche Teilungsvorschriften | ||||||||||||||||||||
▪ | Haben ausgleichungspflichtige Vorempfänge den Verteilerschlüssel verändert? Dann muss anstelle der Erbquoten der neue Verteilerschlüssel zugrunde gelegt werden. | ||||||||||||||||||||
▪ | Soweit keine besonderen Teilungsregeln eingreifen: Sind die Nachlassgegenstände in Natur teilbar? Evtl. vorher Pfandverkauf bzw. Teilungsversteigerung durchführen | ||||||||||||||||||||
▪ | Bei Grundstücken: Materiellrechtliche und formellrechtliche Erklärungen, §§ 873, 925 BGB, § 19 GBO; präzise grundbuchmäßige Bezeichnung, § 28 GBO. | ||||||||||||||||||||
▪ | Hauptantrag und evtl. Hilfsanträge, Letztere auch als Feststellungsantrag bzgl. einzelner Streitpunkte für den Fall, dass doch noch keine Teilungsreife bestehen sollte (z.B. Feststellung, ob eine bestimmte Anordnung im Testament eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB darstellt oder ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB). |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen