Rz. 17

Die Miterben können die Aufteilung des Nachlasses untereinander auf verschiedenen Wegen erreichen. In Betracht kommen:

der Erbteilungsvertrag – wenn sich die Miterben über die Erbteilung einigen, § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 757 BGB, Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 2 GG, § 241 BGB, § 311 BGB ("kaufähnlicher Vertrag" wg. des Verweises in § 757 BGB auf das Kaufrecht);
die Übertragung aller Erbteile auf einen Miterben gem. § 2033 BGB, so dass sich sämtliche Anteile in einer Hand vereinigen und keine Gemeinschaft mehr besteht;
die Abschichtung – eine einvernehmliche personelle und gegenständliche Teilerbauseinandersetzung – ohne Übertragung von Erbteilen, von der Rechtsprechung anerkannt;[13]
eine Einigung im Rahmen der Vermittlung der Erbauseinandersetzung durch den Notar gem. §§ 363 ff. FamFG ("Teilungssachen") (seit 1.9.2013: Zuständigkeit des Notars/der Notarin und nicht mehr des Nachlassgerichts);[14]
die Erbteilung mittels eines Teilungsplans eines Testamentsvollstreckers und dessen Vollziehung gem. § 2204 BGB;

die Erbteilungsklage

vor dem ordentlichen Gericht
vor dem Schiedsgericht
und Vollzug des ergehenden Urteils bzw. Schiedsspruchs.
 

Rz. 18

Ist ein Testamentsvollstrecker nicht ernannt und kommt auch eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung nicht zustande, so kann jeder Miterbe auf Zustimmung zur Erbteilung klagen, konkret: auf Zustimmung zu einem bestimmten Erbteilungsplan. Auf Teilerbauseinandersetzung besteht grundsätzlich – von seltenen Ausnahmefällen abgesehen – kein Anspruch; die Erbteilungsklage muss also den gesamten Nachlass erfassen.[15]

Das vorliegende Kapitel beschäftigt sich mit den gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für eine Erbauseinandersetzung. In der Praxis macht es große Schwierigkeiten, eine zerstrittene Erbenmehrheit zu einer einvernehmlichen Lösung aller Fragen einer Erbauseinandersetzung zu bringen. Trotzdem gelingt es in der überwiegenden Zahl der Fälle. Die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Erbteilung sind in § 18 "Die einvernehmliche Erbauseinandersetzung" im Einzelnen behandelt. Das vorliegende Kapitel beschäftigt sich mit den gesetzlichen Teilungsregeln und ihrer klage- und zwangsweisen Durchsetzung.

Können sich die Erben über die Aufteilung des Nachlasses nicht einigen, so bleibt nur die Klage auf Erbteilung. Die damit verbundenen prozessualen und materiellrechtlichen Schwierigkeiten dürften der wesentliche Grund dafür sein, warum Erbteilungsklagen selten erhoben werden und warum es dazu äußerst wenige Gerichtsentscheidungen gibt.

 

Rz. 19

Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens der gerichtlichen Vermittlung einer Erbauseinandersetzung nach den §§ 363 ff. FamFG kann nicht bereits dann abgelehnt werden, wenn zwischen den Parteien über die Erbauseinandersetzung bereits Streit herrscht und einzelne Beteiligte schriftsätzlich vorab erklären, dieses Verfahren nicht zu wollen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Streitigkeiten nicht so verdichtet haben, dass ein eingeleitetes Vermittlungsverfahren sogleich zwingend auszusetzen wäre, weil eine gerichtliche Entscheidung über eine Rechtsfrage herbeigeführt werden muss.[16]

[13] BGHZ 138, 8, 11 = FamRZ 1998, 673 = ZEV 1998, 141 = DNotZ 1999, 60; bestätigt durch BGH, Urt. v. 27.10.2004 – IV ZR 174/03, NJW 2005, 284 und BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – V ZB 219/09, FamRZ 2010, 2069 = ZEV 2011, 3.
[14] OLG Schleswig, Beschl. v. 9.10.2012 – 3 Wx 7/12, FamRZ 2013, 1417:

"1. Das Verfahren in Teilungssachen nach den §§ 363 ff. FamFG kann sowohl in dem die Auseinandersetzung vorbereitenden Verfahren (§ 366 FamFG) als auch im eigentlichen Auseinandersetzungsverfahren (§ 368 FamFG) ausgesetzt werden.

2. Voraussetzung einer Aussetzung nach § 370 FamFG ist aber stets, dass Streitpunkte zwischen den Erben über auseinandersetzungserhebliche Tatsachen bestehen und zwischen den Beteiligten geklärt sowie anschließend in einer Niederschrift des Nachlassgerichts genau festgestellt wird, in welchen Punkten die Beteiligten jeweils einig sind und in welchen noch Streit besteht.

3. Die Aussetzung erfolgt hinsichtlich des streitigen Teils des Nachlasses. Nach Ausräumung dieser Streitpunkte – sei es durch außergerichtliche Einigung oder durch gerichtliche Entscheidung – kann das Verfahren wieder aufgenommen werden."

[15] BGH NJW-RR 1992, 771; OLG Köln NJW-RR 1996, 1352.
[16] OLG Schleswig FamRZ 2013, 1832 = NJW-RR 2013, 844 = ZErb 2013, 96 = ZEV 2013, 678.

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