Rz. 335

Nur wenn nach dem Tod des Hofeigentümers kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft entstanden ist, der in den seit 1.4.1998 eingetretenen Erbfällen auch nichteheliche Kinder angehören können, ist ein Hofzuweisungsverfahren zulässig. Ist die Erbengemeinschaft auf der Grundlage einer Verfügung von Todes wegen entstanden, so findet das Zuweisungsverfahren nicht statt, § 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG.

 

Rz. 336

Nur ein landwirtschaftlicher Betrieb kann zugewiesen werden. Häufig handelt es sich um einen gemischt landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen Betrieb. In solchen Fällen kommt es auf die Gewichtung an. Auch bei gewerblicher und industrieller Produktion kommt eine Zuweisung nicht in Betracht. Gerade im Hinblick auf die besonderen Abfindungsregeln für weichende Erben können die Sondervorschriften der §§ 13 ff. GrdstVG nicht auf andere Fälle als den des landwirtschaftlichen Betriebs ausgedehnt werden.

 

Rz. 337

Eine Hofstelle muss vorhanden sein, die zur Bewirtschaftung geeignet ist, § 14 Abs. 1 GrdstVG.

 

Rz. 338

Die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs müssen im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen, § 14 Abs. 1 GrdstVG. Erträge sind nachhaltig erzielbare Überschüsse. Erträge aus zugepachteten Grundstücken sind mit zu berücksichtigen, soweit gesichert ist, dass das Pachtland dem Zuweisungsempfänger zur Bewirtschaftung zustehen wird, § 14 Abs. 1 S. 2 GrdstVG.

 

Rz. 339

Verfahrensrechtliches:

Förmlicher Antrag eines Miterben auf Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs beim zuständigen Landwirtschaftsgericht, § 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG, §§ 1 Nr. 2; 10 LwVG, ist erforderlich, ebenso Erfolglosigkeit eines Einigungsversuchs, § 14 Abs. 2 GrdstVG. Ein gleichzeitig laufendes Teilungsversteigerungsverfahren kann für die Dauer des Zuweisungsverfahrens eingestellt werden, § 185 Abs. 1 ZVG.

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