Rz. 95

Das Gesetz verlangt nicht Gleichheit der entstehenden Teile, sondern Gleichartigkeit. Für deren Beurteilung kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Gleichartigkeit bedeutet auch nicht Gleichwertigkeit, denn Bewertungsschwierigkeiten und -streitigkeiten sollen mittels der körperlichen Aufteilung – ohne Herstellung eines Bezugs zu einem Wertmaßstab – gerade vermieden werden. Sobald zur realen Aufteilung die Einholung eines Bewertungsgutachtens erforderlich werden würde, ist gerade keine Teilung in Natur möglich. Bewertungen werden allerdings erforderlich, wenn Vorempfänge auszugleichen sind (vgl. dazu Rdn 143 ff.).

Da ein Nachlass so gut wie immer aus mehreren Gegenständen bestehen wird, wird ein Teil in Natur teilbar sein und ein anderer Teil nicht.

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