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Werden die Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung des Nachlasses nicht erfüllt, so sieht das Gesetz dafür eine strenge Sanktion vor: Gemäß § 2062 Hs. 2 BGB kann nach Vornahme der Erbteilung keine Nachlassverwaltung mehr beantragt werden. Das bedeutet: Für einen zulänglichen Nachlass können die Miterben keine Haftungsbeschränkung mehr herbeiführen. Und das bedeutet wiederum, dass sie gem. § 2058 BGB in diesem Falle unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften. Für einen unzulänglichen Nachlass gilt dies nicht. Nachlassinsolvenz kann auch nach der Teilung noch beantragt werden, § 317 InsO. Nach § 2045 BGB kann jeder Miterbe zunächst die Klärung der Schulden mittels eines Gläubigeraufgebots verlangen, bevor geteilt wird.

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