Rz. 25
Die gesetzlichen Teilungsregeln der §§ 752, 753 BGB sind über die Verweisung in § 2042 Abs. 2 BGB Inhalt des dem gesetzlichen Erbteilungsanspruch innewohnenden kausalen Rechtsverhältnisses, deshalb müssen ihre Voraussetzungen erfüllt sein, wenn die Erbteilungsklage begründet sein soll.
aa) Erster Grundsatz: Teilung in Natur
Rz. 26
§ 752 S. 1 BGB, auf den § 2042 Abs. 2 BGB verweist, nennt die Grundregel der Erbteilung:
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.“
Drei Voraussetzungen hat der Anspruch auf Teilung in Natur:
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Der gemeinschaftliche Gegenstand muss sich in gleichartige Teile zerlegen lassen. |
▪ |
Eine Zerlegung muss gerade in solche gleichartige Teile möglich sein, die den Quoten der Miterben entsprechen. |
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Eine Wertminderung darf durch die Zerlegung nicht eintreten. |
bb) Zweiter Grundsatz: Zwangsverkauf
Rz. 27
§ 753 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt:
Zitat
Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.
cc) Teilungsversteigerung von Immobilien
Rz. 28
Da Gebäudegrundstücke im Regelfall nicht in Natur teilbar sind, findet bei ihnen sehr häufig die Zwangsversteigerung – in der Variante der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) – zur Vorbereitung der Erbteilung statt, sofern sich die Erben nicht über einen freihändigen Verkauf einig werden.
Vor dem (Zwangs-)Verkauf ist der Nachlass noch nicht teilungsreif. Deshalb muss zuerst der Pfandverkauf bei beweglichen Sachen (§§ 1233 ff. BGB) bzw. die Teilungsversteigerung bei Immobilien abgewickelt werden, bevor eine Teilungsklage erhoben wird.
Bemerkenswerterweise ist die Einleitung der Teilungsversteigerung verfahrensrechtlich einfacher als der Pfandverkauf.
Die Teilungsversteigerung kann von jedem Miterben ohne Mitwirkung der anderen beantragt und betrieben werden.
Rz. 29
Eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses kann gegen den Willen eines Miterben jedoch nicht durchgesetzt werden. Die Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, den Erlös für dieses eine Grundstück und nicht auch den übrigen Nachlass zu teilen oder den Erlös ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, ist gegen den Willen der übrigen Miterben nicht möglich. Zwar kann nach § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und nach § 753 BGB, § 181 Abs. 2 S. 1 ZVG einen Antrag auf Teilungsversteigerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Zwecke der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen, aber er kann eine bloße Teilauseinandersetzung des Nachlasses gegen den Willen eines Miterben nicht durchsetzen. Das Recht eines Miterben, die Versteigerung der Nachlassgrundstücke teilungshalber zu betreiben, ist materiellrechtlich dadurch bedingt, dass die Versteigerung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft überhaupt bezweckt. Eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, kann gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.
Rz. 30
Durch das Betreiben der Teilungsversteigerung werden in einem lediglich auf Teilauseinandersetzung gerichteten Teilungsversteigerungsverfahren die Rechte der anderen Miterben verletzt, so dass diese nach § 771 ZPO berechtigt sind, der Versteigerung im Klagewege zu widersprechen.
dd) Pfandverkauf
Rz. 31
Der Pfandverkauf setzt nach h.M. die notfalls im Klagewege erzwungene Zustimmung auf Einwilligung zum Pfandverkauf voraus. Der Grund für die erforderliche Verurteilung zur Duldung des Zwangsverkaufs dürfte darin liegen, dass der Gerichtsvollzieher reines Vollstreckungsorgan ist und keinerlei materiellrechtliche Prüfungskompetenz hat, so dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandverkaufs erst in einem Zivilprozess zu klären sind – im Gegensatz zum Teilungsversteigerungsverfahren, wo dem Rechtspfleger materiellrechtliche Prüfungskompetenz zukommt, natürlich mit der Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung.
Teilweise verfährt die Praxis aber gem. § 1234 BGB: Der zu versteigernde Gegenstand wird von einem Erben dem Gerichtsvollzieher übergeben, der den Verkauf den ...