Rz. 35

Der Klageantrag geht – neben der Herausgabe – auf Zustimmung zu einer Summe dinglicher Verträge = Teilungsplan. Mit Rechtskraft des Urteils gilt die Zustimmung der beklagten Miterben zu diesen dinglichen Verträgen gem. § 894 ZPO als abgegeben. Soweit rechtsgeschäftliche Erklärungen des/der Beklagten für die Erbteilung erforderlich sind, müssen demnach die materiellrechtlichen Voraussetzungen vor Urteilsverkündung vorliegen, damit nach Eintritt der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils nicht noch weitere Willenserklärungen der Beklagten zum Vollzug der Erbteilung erforderlich sind. Wäre dies der Fall, so hätte die Erbteilungsklage das mit ihr verfolgte Ziel gar nicht erreicht, denn der Teilungsplan könnte in einem solchen Falle vom klagenden Miterben nicht umgesetzt werden.

Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (bestimmter Klageantrag) und damit auch das Bestimmtheitserfordernis der Urteilstenorierung erzwingen eine Endentscheidung, die den Nachlass unter den Erben vollständig aufteilt und keine weiter zu klärenden Fragen offen lässt, auch nicht den erst nach oder während des Rechtsstreits durchzuführenden Zwangsverkauf bzw. die Abwicklung einer Teilungsversteigerung.[36] Denn solange der exakte Erlös und die mit den Verfahren verbundenen Kosten nicht feststehen, kann auch nicht gesagt werden, welche Beträge des Erlöses auf die einzelnen Miterben entfallen. Eine exakte Aussage darüber im Urteilstenor (und vorher im Klageantrag) ist aber gerade Sinn des Bestimmtheitserfordernisses des Prozessrechts.

Mangels Teilungsreife im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung wäre eine Erbteilungsklage als unbegründet abzuweisen, weil die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erbteilung nicht vorliegen.

[36] OLG Naumburg BeckRS 2021, 38757 (Rn 20) = ZEV 2022, 116; OLG Koblenz, Urt.v. 5.7.2005 – 11 UF 663/04, OLGR Koblenz 2006, 28 = FamRZ 2006, 40 m. Anm. Bergschneider, FamRZ 2006, 43. Für die parallele Regelung bei der Gütergemeinschaft in § 1475 Abs. 1 BGB: OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.12.2010 – 11 UF 1/10, FamRZ 2011, 1059; in Bezug auf ein Vorausvermächtnis: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.3.2021 – 12 U 1634/20, BeckRS 2021, 31925 = NJW-Spezial 2022, 7.

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