Rz. 60

Bei nicht fälligen oder streitigen Verbindlichkeiten kann jeder Miterbe verlangen, dass das Erforderliche zurückbehalten wird, § 2046 Abs. 1 BGB. Besteht nur unter den Miterben Streit darüber, ob eine Verbindlichkeit besteht, so reicht dies aus, um entsprechende Mittel zurückzubehalten. Dasselbe gilt auch für Streitigkeiten über Ausgleichungspflichten nach §§ 2050 ff. BGB.[59]

Die zurückbehaltenen Mittel bleiben gemeinschaftlich auch nach der Teilung der übrigen Nachlassgegenstände. Insofern besteht nur Anspruch auf eine teilweise Auseinandersetzung des Nachlasses. Praktische Bedeutung gewinnt das Problem der Zurückbehaltung von Nachlassmitteln bei von den Erben zu erfüllenden nachehelichen Unterhaltsverbindlichkeiten (§ 1586b BGB), bei einer zu erwartenden steuerrechtlichen Nachveranlagung des Erblassers und bei einer als Vermächtnis ausgesetzten lebenslangen Rente. In letzterem Fall hat das OLG Koblenz einen Sicherungseinbehalt für eine maximal mögliche Lebenserwartung von 120 Jahren für gerechtfertigt angesehen.[60]

[59] KG KGR 9, 389; Staudinger/Werner, § 2046 BGB Rn 15; Grüneberg/Weidlich, § 2046 Rn 1 f.

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