Rz. 268

Weder für die Erteilung der Genehmigung noch für die Mitteilung der Genehmigung an den anderen Vertragsteil durch den Pfleger sieht das Gesetz eine Frist vor. Allerdings nimmt das Gesetz Rücksicht auf das Interesse des Vertragspartners, irgendwann Rechtssicherheit über die Wirksamkeit eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts zu erhalten.

Deshalb sieht § 1856 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1888 Abs. 1 BGB (bis 31.12.2022: § 1829 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 1915 BGB a.F.) die Möglichkeit vor, dass der Vertragspartner den Pfleger auffordern kann, ihm mitzuteilen, ob die Genehmigung erteilt sei. Wird der Pfleger aufgefordert, sich darüber zu erklären, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen.

Wird die Genehmigung innerhalb dieser Frist nicht erteilt, so gilt sie als verweigert.

Da in dem Beschluss auch ausgesprochen wird, dass dieser erst mit Rechtskraft wirksam ist, § 40 Abs. 2 S. 2 FamFG, und der Hinweis auf die Beschwerde binnen einer gesetzlichen Frist von zwei Wochen enthalten ist, §§ 39, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, kann der andere das Rechtsgeschäft auch dann noch unverzüglich zurückweisen, wenn nicht zusätzlich ein Rechtskraft- oder ein Notfristzeugnis, § 46 FamFG, vorgelegt wird. Denn nur in diesem Fall wird eine wirksame Genehmigung vorgelegt.

 

Rz. 269

Wird die Auseinandersetzung durch den Teilungsplan eines Testamentsvollstreckers vorgenommen und ist der Testamentsvollstrecker als Elternteil gleichzeitig gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Miterben, so ist er bei der Teilung an der gesetzlichen Vertretung gehindert, die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 BGB (§ 1909 BGB a.F.) ist also erforderlich.[258] Dies gilt auch, wenn der gesetzliche Vertreter nicht Allein-Testamentsvollstrecker ist, sondern Mit-Testamentsvollstrecker.[259]

[258] OLG Hamm OLGZ 1993, 392 = MittRhNotK 1993, 119 = FamRZ 1993, 1122 = Rpfleger 1993, 340 = MittBayNot 1994, 53; Damrau, ZEV 1994, 1.
[259] OLG Nürnberg DNotI-Report 2001 Nr. 24 = OLGR Nürnberg 2001, 293 = NJWE-FER 2001, 316 = MDR 2001, 1117 = FamRZ 2002, 272 = ZEV 2002, 158.

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