Rz. 257

Dem Rücktrittsverlangen hat eine Fristsetzung zur Nachbesserung vorauszugehen, §§ 437 Nr. 2, 323 BGB. Während der offenen Frist kann noch einmal ein Nachbesserungsversuch unternommen werden, weil andernfalls die Fristsetzung keinen Sinn gäbe. Das Rücktrittsrecht ist unteilbar, d.h., es kann, wenn mehrere Personen auf einer Seite eines Rechtsverhältnisses beteiligt sind, nur einheitlich und nicht etwa bezogen auf einzelne Personen ausgeübt werden, § 351 BGB. Für die Erbengemeinschaft bedeutet dies, dass der einzelne Miterbe nur gegenüber allen anderen den Rücktritt erklären kann und nicht etwa nur gegenüber einzelnen Miterben.

 

Rz. 258

Die aus dem Rücktrittsrechtsverhältnis sich ergebenden Rückgewähransprüche gehören zum Nachlass als Rechts-Surrogate nach § 2041 BGB, so dass alle Nachlassgegenstände wieder gesamthänderisch in die Erbengemeinschaft fallen. Die Erbteilung hat wieder von vorne zu beginnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?