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Eine Wertminderung tritt dann nicht ein, wenn das Ganze nicht mehr wert ist als die Summe aller durch die Realteilung gewonnenen Einzelteile. Dabei kommt es auf den Verkehrswert an.

Fallen für die Aufteilung Kosten an, so sind sie bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen, bspw. Kosten der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks, für die Vermessungs-, Notar- und Grundbuchkosten anfallen.[81] Selbst wenn die Kosten der Aufteilung höher sind als die Kosten einer Versteigerung – zur Erzielung eines Erlöses –, kann die Versteigerung nicht verlangt werden, nur weil sie kostengünstiger ist.

[81] Staudinger/Langhein, § 752 BGB Rn 13.

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