Rz. 31

Der Pfandverkauf setzt nach h.M. die notfalls im Klagewege erzwungene Zustimmung auf Einwilligung zum Pfandverkauf voraus.[31] Der Grund für die erforderliche Verurteilung zur Duldung des Zwangsverkaufs dürfte darin liegen, dass der Gerichtsvollzieher reines Vollstreckungsorgan ist und keinerlei materiellrechtliche Prüfungskompetenz hat,[32] so dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandverkaufs erst in einem Zivilprozess zu klären sind – im Gegensatz zum Teilungsversteigerungsverfahren, wo dem Rechtspfleger materiellrechtliche Prüfungskompetenz zukommt, natürlich mit der Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung.

Teilweise verfährt die Praxis aber gem. § 1234 BGB: Der zu versteigernde Gegenstand wird von einem Erben dem Gerichtsvollzieher übergeben, der den Verkauf den anderen Miterben androht und nach Ablauf der einmonatigen Wartefrist versteigert (§ 1234 Abs. 2 BGB).[33]

 

Rz. 32

Zur Duldung des Pfandverkaufs sind all diejenigen Miterben zu verklagen, die bisher einem Verkauf der betreffenden Gegenstände nicht zugestimmt haben.

 

Formulierungsbeispiel: Klagantrag auf Duldung des Pfandverkaufs

Die Beklagten werden zur Duldung des Pfandverkaufs der nachgenannten Nachlassgegenstände durch den Gerichtsvollzieher verurteilt:

… (exakte Auflistung der zu versteigernden Gegenstände, § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Anspruchsnormen sind §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB.

[31] Vgl. MüKo/Schmidt, § 753 BGB Rn 12 ff. Ausführlich Damrau, ZEV 2008, 216.
[32] BGH DGVZ 2004, 167 = FamRZ 2004, 1960 = Rpfleger 2005, 36 = BGHReport 2005, 130 = NJW-RR 2005, 149 = JurBüro 2005, 46 = MDR 2005, 169 = WM 2005, 395 = ZVI 2004, 669 = InVo 2005, 101; bestätigt von BVerfG NJW-RR 2005, 365 = DGVZ 2005, 93.
[33] Dagegen spricht RGZ 109, 167.

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