Rz. 31
Der Pfandverkauf setzt nach h.M. die notfalls im Klagewege erzwungene Zustimmung auf Einwilligung zum Pfandverkauf voraus.[31] Der Grund für die erforderliche Verurteilung zur Duldung des Zwangsverkaufs dürfte darin liegen, dass der Gerichtsvollzieher reines Vollstreckungsorgan ist und keinerlei materiellrechtliche Prüfungskompetenz hat,[32] so dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandverkaufs erst in einem Zivilprozess zu klären sind – im Gegensatz zum Teilungsversteigerungsverfahren, wo dem Rechtspfleger materiellrechtliche Prüfungskompetenz zukommt, natürlich mit der Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung.
Teilweise verfährt die Praxis aber gem. § 1234 BGB: Der zu versteigernde Gegenstand wird von einem Erben dem Gerichtsvollzieher übergeben, der den Verkauf den anderen Miterben androht und nach Ablauf der einmonatigen Wartefrist versteigert (§ 1234 Abs. 2 BGB).[33]
Rz. 32
Zur Duldung des Pfandverkaufs sind all diejenigen Miterben zu verklagen, die bisher einem Verkauf der betreffenden Gegenstände nicht zugestimmt haben.
Formulierungsbeispiel: Klagantrag auf Duldung des Pfandverkaufs
Die Beklagten werden zur Duldung des Pfandverkaufs der nachgenannten Nachlassgegenstände durch den Gerichtsvollzieher verurteilt:
… (exakte Auflistung der zu versteigernden Gegenstände, § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Anspruchsnormen sind §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB.
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