Rz. 184

Stellt sich bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens unter Einschluss aller ausgleichungspflichtiger Vorempfänge heraus, dass ein Miterbe zu Lebzeiten des Erblassers schon mehr erhalten hat als ihm bei der Erbauseinandersetzung zustehen würde, so ist der betreffende Miterbe zur Rückzahlung nicht verpflichtet. Darin zeigt sich die Rechtsnatur der Ausgleichung als bloße Veränderung des Verteilerschlüssels. Folge: Unter Wegfall des betreffenden Miterben wird neu gerechnet, § 2056 S. 2 BGB (vgl. dazu das Berechnungsbeispiel in Rdn 186).

Was in der Praxis weitgehend unbekannt ist: § 2056 BGB ist disponibler Natur. Es kann also vertraglich zwischen dem Schenker bzw. Ausstattungsgeber als künftigem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger für den Fall, dass bei der künftigen Erbteilung die Situation des § 2056 BGB eintreten sollte, eine Einschusspflicht in den Nachlass vereinbart werden (als aufschiebend bedingte Gegenleistung).

Mit § 2056 BGB gibt das Gesetz dem Vertrauensschutz für den Abkömmling, der eine ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten hat, den Vorzug gegenüber dem in § 1924 Abs. 4 BGB angesiedelten Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder (und ihrer Stämme, § 1924 Abs. 3 BGB).

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