Rz. 174

Lassen sich Adressat und Zweck einer größeren Geldzuwendung durch die Eltern eines Ehegatten nicht mehr aufklären, kann es sich um eine Ausstattung handeln.

 

Rz. 175

Sachverhalt:[176]

Die geschiedenen Ehegatten streiten um Zugewinnausgleich. Ehefrau = Klägerin, Ehemann = Beklagter. Im Jahre 1989 haben die Eltern der Klägerin einen Betrag von 100.000 DM auf das Konto des Beklagten überwiesen und beide Eheleute als Empfänger angegeben. Streitig ist, an wen die Zuwendung erfolgt sein soll. Der Beklagte ist der Meinung, die Zuwendung sei an die Eheleute je hälftig erfolgt, die Klägerin meint, an sie alleine.

 

Rz. 176

Aus den Gründen:

Zitat

Wenn sich nicht eindeutig feststellen lässt, wem die Zuwendung der Eltern zugute kommen sollte – nur der eigenen Tochter oder der Tochter gemeinsam mit dem Schwiegersohn –, so ist der aus den Umständen rekonstruierbare oder der mutmaßliche Wille der Eltern zu ermitteln.

Aus der Tatsache, dass die Überweisung auf das Konto des Beklagten erfolgte, lässt sich nichts entnehmen; denn hierzu führt die Klägerin – unbestritten – aus, sie habe damals kein eigenes Konto gehabt …

In derartigen (Zweifels-)Fällen ist, wie auch in der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 12.4.1995 (NJW 1995, 1889 = FamRZ 1995, 1060 ff.) geschehen, diejenige rechtliche Konstruktion zu ermitteln, die dem Willen und der Interessenlage der Eltern am ehesten gerecht wird. Vieles spricht dafür, Zuwendungen in der hier in Rede stehenden Größenordnung überhaupt nicht als Geschenk, sondern als Ausstattung (§ 1624 Abs. 1 BGB) zu behandeln. Nach der genannten Vorschrift ist dies eine Zuwendung der Eltern an ihr Kind “mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung‘.

Ein derartiger ausdrücklicher Zweck lässt sich aus der Tatsache der Überweisung ebenso wenig entnehmen wie eine Schenkung, ein Darlehen oder irgendein anderer Zweck. Die sich aus dieser rechtlichen Bewertung ergebenden Rechtsfolgen sprechen aber dafür, dass in vielen derartigen Fällen Eltern, wenn ihnen die verschiedenen rechtlichen Konstruktionen ausdrücklich zur Wahl gestellt würden, die Ausstattung als die angemessene ansehen würden …“

[176] AG Stuttgart NJW-RR 1999, 1449 = ZEV 2000, 73.

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