Rz. 315

Für die Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs ("Landgut") im Falle seiner Übernahme durch einen Miterben aus der Erbengemeinschaft sieht § 2049 BGB eine Sonderregelung vor: Als Übernahmewert ist der Ertragswert anzusetzen.[292] Der Übernehmer soll sich durch die Auszahlung an die anderen Miterben nicht so hoch verschulden müssen, dass er den Hof gar nicht weiterführen könnte. Landgut ist eine Besitzung, die eine zum selbstständigen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft geeignete Wirtschaftseinheit darstellt, und die mit den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.[293]

§ 2049 BGB stellt jedoch nur eine Auslegungsregel dar für den Fall, dass der Erblasser einem Miterben ein Übernahmerecht eingeräumt hat. Der Erblasser kann auch eine abweichende Anordnung treffen.

Der Ertragswert wird nach § 2049 Abs. 2 BGB auf der Grundlage des Reinertrags ermittelt. Wie der Ertragswert aus dem Reinertrag zu errechnen ist, sagt § 2049 BGB nicht. Art. 137 EGBGB ermöglicht es den Ländern, hierzu nähere Bestimmungen zu treffen.

 

Rz. 316

Je nach Bundesland wird teilweise das 25-Fache, teilweise das 18-Fache des jährlichen Reinertrags als Ertragswert angenommen.[294]

§ 48 Ba.-Wü. AGBGB bestimmt:

Zitat

(1) Bei der Berechnung des Ertragswerts (...) wird der jährliche Reinertrag des Landgutes durch Schätzung ermittelt.

(2) Als Ertragswert gilt das 18fache des jährlichen Reinertrags.

Art. 68 BayAGBGB sieht ebenfalls den 18-fachen jährlichen Reinertrag als Ertragswert an.

[293] BGH NJW 1964, 1414, 1416.
[294] Vgl. auch Haegele, BWNotZ 1979, 34.

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