Rz. 179

Für bereicherungsrechtliche Ansprüche eines Erbvertrags-Erben gem. § 2287 BGB – bzw. analog eines in einem gemeinschaftlichen Testament bindend eingesetzten Erben – gegen einen Beschenkten muss auch eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben zu bejahen sein. Sie ist u.a. zu verneinen bei einer zu Lasten des beschenkten vertraglichen Mit-Schlusserben vom Erblasser angeordneten Ausgleichungspflicht in der Erbteilung nach § 2050 Abs. 3 BGB.[179]

Dazu der BGH in BGHZ 82, 274:

Zitat

a) Wer durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament seine beiden Söhne zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt hat, darf sein Vermögen auch im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Söhne verteilen. Er verstößt auch dann nicht gegen seine erbrechtlichen Bindungen, wenn er die Hälfte seines Vermögens bei Lebzeiten auf den einen Sohn überträgt und den anderen wegen seines Anteils auf den Nachlass verweist, bei der Zuwendung aber durch Ausgleichsanordnung zugleich sicherstellt, dass der letztere nicht zu kurz kommt. Er ist auch nicht gehindert, einem Sohn durch Teilungsanordnung mehr Grundstücke zukommen zu lassen, als dem Wert des Erbteils entspricht; Voraussetzung dafür ist, dass er diesem auferlegt, dem anderen Sohn einen entsprechenden Ausgleich aus dem eigenen Vermögen zukommen zu lassen.

b) Überträgt der Erblasser einem seiner beiden bindend zu Schlusserben eingesetzten Söhne Teile seines Vermögens im Wege "vorweggenommener Erbfolge", dann kann das als Ausgleichsanordnung im Sinn von §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB zu verstehen sein. Überträgt er diesem bei Lebzeiten mehr Grundstücke, als dem Wert des Erbteils entspricht, dann geht ein möglicher Anspruch des anderen Sohnes aus § 2287 BGB in der Regel nicht auf Herausgabe von Grundstücken oder eines Anteils daran, sondern auf Wertersatz.

[179] BGH FamRZ 1989, 175 m. Anm. Musielak; BGHZ 82, 274, 275 = NJW 1982, 4.

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