1. Testamentarische Anordnungen
Rz. 92
Die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln der §§ 2042 ff., 749 ff. BGB gelten insofern nur subsidiär, als die Auseinandersetzungsanordnungen des Erblassers grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Regelung haben (Grundsatz der Testierfreiheit).
Auch die Erben selbst können vom Gesetz abweichende Auseinandersetzungsregeln vereinbaren (Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 2 GG, §§ 241, 311 BGB).
Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag ist dann formbedürftig, wenn dies durch den Inhalt der vorgesehenen Verpflichtung notwendig ist (bei Grundstücken § 311b Abs. 1 BGB, bei GmbH-Anteilen § 15 GmbHG).
Rz. 93
Die gesetzlichen Teilungsvorschriften sehen zwei Stufen vor:
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In erster Linie sind die gemeinschaftlichen Gegenstände in Natur – also real – aufzuteilen, § 752 BGB. |
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In zweiter Linie sind sie – falls eine Realteilung nicht möglich ist – zu veräußern, notfalls durch Zwangsverkauf; der Erlös ist aufzuteilen. Bei Immobilien erfolgt der Zwangsverkauf im Wege der Teilungsversteigerung, § 753 BGB (vgl. zur Teilungsversteigerung § 20 Rdn 1 ff.). |
Das Gesetz stellt diese zweistufige strenge Rangfolge auf. Erst wenn feststeht, dass eine Realteilung nicht möglich ist, kommt ein Zwangsverkauf und damit eine Teilungsversteigerung in Betracht.
BGH in BGHZ 21, 229, 232:
Zitat
"Nach § 2042 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 752 ff. BGB sieht das Gesetz in erster Linie eine Teilung in Natur, d.h. in reale Teile vor. Falls eine solche nicht möglich ist, findet die gesetzliche Auseinandersetzung durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands – bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung – und Teilung des Erlöses statt."
2. Erstes Auseinandersetzungsprinzip: Teilung in Natur
a) Grundregel
Rz. 94
§ 752 S. 1 BGB, auf den § 2042 Abs. 2 BGB u.a. verweist, nennt die Grundregel der Auseinandersetzung:
Zitat
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.
Drei Voraussetzungen hat dieser Anspruch auf Teilung in Natur:
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Der gemeinschaftliche Gegenstand muss sich in gleichartige Teile zerlegen lassen. |
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Eine Zerlegung muss gerade in solche gleichartige Teile möglich sein, die den Quoten der Miterben entsprechen. |
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Eine Wertminderung darf durch diese Zerlegung nicht eintreten. |
b) Gleichartigkeit der Teile
Rz. 95
Das Gesetz verlangt nicht Gleichheit der entstehenden Teile, sondern Gleichartigkeit. Für deren Beurteilung kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Gleichartigkeit bedeutet auch nicht Gleichwertigkeit, denn Bewertungsschwierigkeiten und -streitigkeiten sollen mittels der körperlichen Aufteilung – ohne Herstellung eines Bezugs zu einem Wertmaßstab – gerade vermieden werden. Sobald zur realen Aufteilung die Einholung eines Bewertungsgutachtens erforderlich werden würde, ist gerade keine Teilung in Natur möglich. Bewertungen werden allerdings erforderlich, wenn Vorempfänge auszugleichen sind (vgl. dazu Rdn 143 ff.).
Da ein Nachlass so gut wie immer aus mehreren Gegenständen bestehen wird, wird ein Teil in Natur teilbar sein und ein anderer Teil nicht.
c) Realteilung im Verhältnis der Erbquoten
Rz. 96
Die durch die reale Aufteilung zu erzielenden Teile müssen so groß sein, dass sie den Erbquoten der Miterben am gesamten Nachlass entsprechen. Wenn also bei der Teilung "Reste" übrig bleiben würden, die durch Ausgleichszahlungen zu kompensieren wären, liegen die Voraussetzungen für eine Realteilung nicht vor.
d) Teilung ohne Wertminderung
Rz. 97
Eine Wertminderung tritt dann nicht ein, wenn das Ganze nicht mehr wert ist als die Summe aller durch die Realteilung gewonnenen Einzelteile. Dabei kommt es auf den Verkehrswert an.
Fallen für die Aufteilung Kosten an, so sind sie bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen, bspw. Kosten der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks, für die Vermessungs-, Notar- und Grundbuchkosten anfallen. Selbst wenn die Kosten der Aufteilung höher sind als die Kosten einer Versteigerung – zur Erzielung eines Erlöses –, kann die Versteigerung nicht verlangt werden, nur weil sie kostengünstiger ist.
e) In Natur teilbare Gegenstände
Rz. 98
Am leichtesten teilbar ist Geld ohne Wertminderung, aber auch gleichartige Wertpapiere und Warenvorräte.
Forderungen, die auf eine teilbare Leistung gerichtet sind, können geteilt werden (einfachstes Beispiel: Bankguthaben).
Teilbar ist auch ein Erbteil. Ein Erbteil kann dann zum Nachlass gehören, wenn mehrere Erbfälle nacheinander stattgefunden haben und Miterben in Erbengemeinschaft ihrerseits an einer anderen Erbengemeinschaft beteiligt sind – "ineinander geschachtelte Erbengemeinschaften". Die Teilung dieses Erbteils erfolgt in der Weise, dass im Wege der Übertragung des Erbteils nach § 2033 Abs. 1 BGB auf jeden Miterben ein Bruchteil des Erbteils übertragen wird, der seiner Erbquote entspricht. Bezüglich dieses Erbteils entsteht unter den Miterben nicht etwa eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, vielmehr hat jeder einen realen ei...