Rz. 46
Da Ziel der Auseinandersetzungsvorschriften eine vollständige Teilung des Nachlasses ist, muss sich die Klage grundsätzlich auf den gesamten Nachlass, d.h. alle Nachlassgegenstände, beziehen. Haben die Miterben einen Teil des Nachlasses einvernehmlich geteilt, so kann sich die Klage selbstverständlich nur noch auf den Rest beziehen.
Rz. 47
Die Klage richtet sich auf Zustimmung zum Abschluss des dinglichen Auseinandersetzungsvertrages samt seinem Vollzug einschließlich etwa erforderlicher Grundbucherklärungen – und, sofern der Besitz mit einer zuzuteilenden Sache verbunden ist, auf Herausgabe dieser Sache.
Rz. 48
Hierzu ist ein konkreter Teilungsplan vorzulegen, der die Auseinandersetzung zwischen allen Miterben und die Art der Durchführung vorsehen muss. Die Klage ist nur begründet, wenn der Teilungsplan den gesetzlichen Teilungsregeln, den Teilungsanordnungen des Erblassers und eventuellen Auseinandersetzungsvereinbarungen der Erben entspricht, weil mit der Klage die Zustimmung der übrigen, der Teilung widersprechenden Miterben nur zu einer bestimmten, eben im Teilungsplan zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Klägers erzwungen werden kann.
Dem mit der Klage vorgelegten Teilungsplan kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu.
Rz. 49
Eine Abweichung vom eingeklagten Plan ist prozessrechtlich als aliud anzusehen und nicht als minus. Der Kläger ist deshalb gut beraten, wenn er in Betracht kommende Hilfsanträge stellt oder entsprechende Klageänderungsanträge. Dies macht eine korrekte Antragstellung im Prozess so schwierig. Vor diesem Hintergrund ist die großzügige Zulassung der Feststellungsklage durch die Rechtsprechung zu sehen.
Rz. 50
M.E. ist es nicht richtig, im Rahmen der Auseinandersetzungsklage die Schuldentilgung nach § 2046 BGB und einen evtl. Pfandverkauf bzw. eine Teilungsversteigerung mit abzuhandeln. Diese Maßnahmen müssten vor Klageerhebung auf Zustimmung zum Teilungsplan abgeschlossen sein. Andernfalls wäre der Nachlass nicht teilungsreif. Das Zwangsversteigerungsverfahren nach §§ 180 ff. ZVG ist ein eigenes prozessrechtliches Verfahren, das nicht in den Zivilprozess über die Nachlassteilung "eingebaut" werden kann. Wenn man bedenkt, wie häufig in der Praxis einstweilige Einstellungen von Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet werden, dann hieße dies, dass der Zivilprozess immer wieder für lange Zeiträume ausgesetzt werden müsste. Dies wäre mit dem der ZPO innewohnenden Beschleunigungsgebot aller Zivilprozesse nicht zu vereinbaren.