Rz. 229

Der Erblasser hinterlässt die Witwe W, mit der er in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und die drei Kinder A, B, C. Der reine Nachlasswert beträgt 80.000 EUR. Das Kind A hat vom Erblasser eine ausgleichungspflichtige Zuwendung im indexierten Wert von 7.000 EUR erhalten. Das Kind B hat für den Erblasser besondere Leistungen erbracht, die mit einem Wert von 2.000 EUR auszugleichen sind.

 

Rz. 230

Rechengang in 6 Schritten:

1. Schritt: Erbteil des an Ausgleichung nicht teilnehmenden Ehegatten subtrahieren

→ Rest verbleibt Abkömmlingen

2. Schritt: Addition sämtlicher ausgleichungspflichtiger Zuwendungen

→ Zwischensumme

3. Schritt: Von Zwischensumme Wert der Leistung subtrahieren

→ Rechnerische Teilungsmasse

4. Schritt: Rechnerische Teilungsmasse nach Erbquoten teilen

5. Schritt: Beim betreffenden Erben Vorempfang subtrahieren

6. Schritt: Beim betreffenden Erben Leistung addieren

 

Rz. 231

Erbteilung: §§ 2050, 2055, 2057a BGB:

 
Nachlasswert 80.000 EUR (effektiver Nachlass)
abzgl. ½ Erbteil W 40.000 EUR  
Rest für Abkömmlinge 40.000 EUR  
zzgl. Vorempfang    
A (indexierter Wert) 7.000 EUR (fiktiver Nachlass)
Summe 47.000 EUR  
abzgl. Leistung C 2.000 EUR  
Rechnerische Teilungsmasse 45.000 EUR  
     
A ⅓ 15.000 EUR  
abzgl. Vorempfang 7.000 EUR  
Ausgleichungsguthaben A 8.000 EUR  
     
B ⅓ 15.000 EUR  
zzgl. Leistung 2.000 EUR  
Ausgleichungsguthaben B 17.000 EUR  
     
C ⅓ 15.000 EUR  
     
Proberechnung:    
W = 40.000 EUR  
A = 8.000 EUR  
B = 17.000 EUR  
C = 15.000 EUR  
Effektiver Nachlass 80.000 EUR  

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