1. Gerichtsstand
Rz. 51
Für die Klage besteht der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO, unabhängig von den allgemeinen Gerichtsständen der beklagten Erben.
2. Familiengerichtliche und betreuungsgerichtliche Genehmigung
Rz. 52
Ist für den eingeklagten Teilungsvertrag die betreuungs- oder familiengerichtliche Genehmigung für einen minderjährigen Miterben erforderlich, so ist diese noch vor der Urteilsverkündung vom Kläger einzuholen. Auch andere behördliche Genehmigungen, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sind vor der Entscheidung vom Kläger vorzulegen.
Rz. 53
Der minderjährige Miterbe bedarf dann keines Pflegers nach § 1909 BGB, wenn die Klage in allen Einzelheiten den Teilungsvorschriften entspricht, weil es sich dann um die Erfüllung bestehender Verpflichtungen handelt, für die § 181 BGB nicht gilt. Sollte die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) erforderlich werden, so ist dafür das Betreuungsgericht und nicht das Familiengericht zuständig, § 340 FamFG.
BGH in BGHZ 21, 229, 232:
Zitat
"Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, an der mehrere Minderjährige und ihr gesetzlicher Vertreter beteiligt sind, muss bei der Umwandlung des Gesamthandeigentums an einem Grundstück in Bruchteilseigentum für jeden Minderjährigen ein Pfleger bestellt werden, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des § 181 BGB vorliegt … Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann allerdings – von Ausnahmefällen abgesehen – jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der einzelne Miterbe erfüllt danach eine Verbindlichkeit, wenn er bei der Auseinandersetzung mitwirkt. Die Art, in der die Auseinandersetzung zu bewirken ist, hat das Gesetz in den §§ 2042 ff. BGB geregelt … Es ist daher unerheblich, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend sind und es den Miterben unbenommen ist, sich auch in einer anderen, ihnen genehmen Weise auseinanderzusetzen. Wählen sie aber eine andere Form der Auseinandersetzung als die gesetzlich vorgesehene, so kann das nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung unter ihnen geschehen, zu der kein Miterbe verpflichtet ist, so dass in diesen Fällen nicht lediglich die Erfüllung der Verbindlichkeit aus § 2042 BGB in Rede steht. In diesen Fällen wird vielmehr erst durch die Abmachung der Erben eine entsprechend neue Verbindlichkeit begründet."
3. Hinterlegung des Erlöses nach Teilungsversteigerung
Rz. 54
War die Zwangsversteigerung eines Nachlassgrundstücks durchgeführt worden und sind sich die Erben über die Verteilung des Erlöses nicht einig, so hinterlegt das Vollstreckungsgericht den Erlös bis zur Rechtskraft des Auseinandersetzungsurteils (§ 117 Abs. 2 S. 2 ZVG).
4. Kostenrecht
a) Gebührenstreitwert
Rz. 55
Das Interesse des Klägers, also sein Auseinandersetzungsguthaben, ist für den Streitwert maßgebend und nicht etwa der ganze Nachlass – wie die frühere Rechtsprechung annahm.
b) Prozesskosten
Rz. 56
Prozesskosten für eine Erbauseinandersetzungsklage: Ein sofortiges Anerkenntnis nach hinhaltendem vorprozessualen Beklagtenverhalten führt zur Kostentragung durch den/die Beklagten.