Rz. 1

Die gesetzlich in § 2 StVG geregelte Grundkonstellation ist die Erteilung einer FE, wenn noch keine FE erteilt war.

 

Rz. 2

Für die Neuerteilung der FE gelten die Vorschriften für die Ersterteilung, § 20 Abs. 1 FeV.

 

Rz. 3

Sind alle Voraussetzungen erfüllt und alle Nachweise erbracht, so hat der FE-Bewerber einen Anspruch auf Erteilung der FE (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf die Ausstellung und Aushändigung des Führerscheins (Einzelheiten oben § 5 Rdn 40 ff.). Der Fahrerlaubnisbehörde steht dann insbesondere keinerlei Ermessen mehr zu. Wird die FE versagt, so ist die unanfechtbare Versagung der FE ins Fahreignungsregister einzutragen, § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG.

 

Rz. 4

Die Versagung der FE stellt sich als Verwaltungsakt dar. Gegen die Versagung der FE sind dementsprechend Widerspruch (§§ 68 ff. VwGO) und Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 VwGO) möglich (vgl. dazu unten im Rahmen des Rechtsschutzes § 55 Rdn 1 ff. und die darauffolgenden Kapitel).

 

Rz. 5

Wird die FE entgegen dem Antrag des Bewerbers nur eingeschränkt oder nur unter Auflagen erteilt (vgl. § 23 Abs. 2 FeV; zu Nebenbestimmungen insgesamt siehe auch § 36 VwVfG), so steht dem FE-Bewerber gleichfalls entsprechender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Nebenbestimmung isoliert angefochten werden kann oder ob insgesamt mit einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne Nebenbestimmung erhoben werden muss, wird man zumindest im Regelfall davon auszugehen haben, dass die FE jedenfalls ohne die Ergänzung durch eine Nebenbestimmung nicht erteilt worden wäre. Insofern wird die Erteilung der FE in den meisten Fällen so eng mit der Nebenbestimmung verknüpft sein, dass sie ohne die Nebenbestimmung nicht denkbar ist. Insofern steht und fällt die Erteilung der FE mit der Nebenbestimmung. Die untrennbare Verbindung führt dann zur Notwendigkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer FE ohne Nebenbestimmung.

 

Rz. 6

Erforderlich sind demnach:

Antrag auf Erteilung/Neuerteilung

Voraussetzungen für Erteilung/Neuerteilung:

Antragsunterlagen (§ 21 Abs. 3 FeV)

  • Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Ein Lichtbild
  • Bescheinigung über bestandenen Sehtest[1]
  • Je nach FE-Klasse: Nachweis über Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort[2]
  • Ärztliches Zeugnis/Gutachten über körperliche und geistige Eignung (Klassen C, D, C1, D1, CE, DE, C1E, D1E)[3]
  • Angabe über Vorbesitz einer EU /EWR-FE oder Angabe über entspr. Antrag hierfür/evtl. Erklärung über Verzicht (§ 21 Abs. 2 FeV)
Fahreignung
Befähigung (evtl. Verzicht hierauf im Rahmen des § 20 Abs. 2 FeV)
Evtl. Gutachten (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV; §§ 13, 14 FeV).
[1] Neue Sehtestbescheinigung ist entbehrlich, wenn eine frühere bei Antrag nicht älter als zwei Jahre ist, vgl. § 12 Abs. 7 FeV.
[2] Ein Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe ist nach der Zweiten Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Wirkung zum 21.10.2015 nicht mehr vorgesehen (vom 2.10.2015, BGBl I S. 1674). Es ist nur noch eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen erforderlich.
[3] Die Nachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein, Anlage 5 zur FeV, Ziff. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?