Rz. 42
Ist eine FE entzogen worden
▪ | nach § 3 StVG (Allgemeine Regelung über die Entziehung der FE) oder |
▪ | nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG (8 oder mehr Punkte), |
Rz. 43
weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder
▪ | nach § 69 oder § 69b StGB |
oder
▪ | nach § 2a Abs. 3 StVG oder |
▪ | § 4 Art. 7 StVG, |
weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
so darf eine neue FE unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat (§ 2a Abs. 5 S. 1 StVG).
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