Rz. 42

Ist eine FE entzogen worden

nach § 3 StVG (Allgemeine Regelung über die Entziehung der FE) oder
nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG (8 oder mehr Punkte),
 

Rz. 43

weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder

nach § 69 oder § 69b StGB

oder

nach § 2a Abs. 3 StVG oder
§ 4 Art. 7 StVG,

weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,

so darf eine neue FE unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat (§ 2a Abs. 5 S. 1 StVG).

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