Rz. 39

Der Dritte kann sich auf die Anrechnung berufen, wenn er den Anspruch auf eine Gebühr, insbesondere die Geschäftsgebühr, bereits, und sei es auch nur teilweise – zum Beispiel außergerichtlich – erfüllt hat.

 

Beispiel

Hat ein Zahlungspflichtiger vorgerichtlich auf die Geschäftsgebühr eine Teilzahlung erbracht und ist der Zahlungspflichtige im Übrigen zur Zahlung verurteilt und ein weiterer (Teil-)Betrag tituliert worden, so ist die gesamte Geschäftsgebühr – und nicht nur die titulierte – im nachfolgenden Kostenfestsetzungs- bzw. Ausgleichungsverfahren hälftig anzurechnen (AG Passau, Beschl. v. 19.6.2015 – 18 C 1553/14; AG Betzdorf, Beschl. v. 13.5.2016 – 34 C 147/14; AG Koblenz, Beschl. v. 10.5.2016 – 152 C 2224/15). Nach § 15a Abs. 2 RVG ist bei der Kostenfestsetzung bzw.- Ausgleichung eine Geschäftsgebühr anzurechnen, soweit sie vom Gegner erfüllt oder gegen diesen tituliert worden ist. Wurde zum Teil freiwillig gezahlt, ist insoweit bereits Erfüllung eingetreten und der freiwillig gezahlte Betrag ist anzurechnen und im Kostenfestsetzungs- bzw. Ausgleichungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit ein weiterer (Teil-)Betrag tituliert wurde, ist aus der Summe dieser beiden Einzelbeträge der Gesamtbetrag hälftig anzurechnen (Schneider, NJW-Spezial 2015, Seite 733).

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