Rz. 12
Die Firmenbildung hat sich an den drei wesentlichen Funktionen der Firma auszurichten, nämlich
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der Unterscheidungskraft und der damit einhergehenden Kennzeichnungswirkung, |
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der Ersichtlichkeit der geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und |
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der Offenlegung der Haftungsverhältnisse. |
Erfüllt die Firma diese Voraussetzungen, ist sie grundsätzlich im Handelsregister eintragungsfähig. Der Kaufmann – auch der Einzelkaufmann – kann wählen, ob er eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma wählt.
Der Grundsatz der Firmenbildung gilt jedoch nicht schrankenlos: Die Firma muss die Kriterien des § 18 HGB erfüllen. Nach Abs. 1 muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf nach Abs. 2 nicht gegen das Täuschungsverbot verstoßen. Die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft besitzt eine Firma dann, wenn sie die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Die Unterscheidungskraft ist umso größer, je origineller und einprägsamer die Firma ist. So besitzen Phantasieworte wie "Stax", "Pratta" oder "bizzy" große Unterscheidungskraft, da sie ihrer Art nach originell und somit einprägsam sind. Die Firma "A.A.A.A.A.A. GmbH" ist dagegen wegen fehlender Unterscheidungskraft und erkennbarer Rechtsmissbräuchlichkeit nicht eintragungsfähig. Nicht eintragungsfähig ist auch eine nur aus Ziffern und einem Rechtsformzusatz bestehende Firma. Dagegen ist das Zeichen @ als Firmenbestandteil grundsätzlich eintragungsfähig. Sonderregelungen bestehen z.B. für Kurzbezeichnungen von Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaften (§ 2 PartGG, § 9 BORA).
Das Täuschungsverbot, dessen Ausprägung der Grundsatz der Firmenwahrheit ist, gilt nach wie vor, ist aber deutlich reduziert worden. Eine Firma ist gem. § 18 Abs. 2 HGB nur noch unzulässig, wenn sie geeignet ist, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs ist bei der Eintragung einer gUG (haftungsbeschränkt) zu erwarten. Das Registergericht hat gem. § 18 Abs. 2 S. 2 HGB nur noch bei ersichtlicher Eignung zur Irreführung eine Prüfungspflicht. Über den Wortlaut des § 18 Abs. 2 HGB hinaus, der für alle Unternehmensträger gilt, hat sich eine vielfältige Kasuistik zum Grundsatz der Firmenwahrheit herausgebildet.
Die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr unter einer Firma ist eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und unterliegt dem Verbot des unlauteren Wettbewerbs.
Nach dem Wegfall des Entlehnungsgebots muss die Sachfirma der Kapitalgesellschaft nicht mehr dem Unternehmensgegenstand entnommen werden. Nach § 4 AktG und § 4 GmbHG wird nur noch verlangt, dass die Firma die entsprechende Rechtsformbezeichnung enthalten muss; die Zulässigkeit der Abkürzungen "AG" und "GmbH" ist gesetzlich festgelegt.
Geschützte Bezeichnungen, z.B. Bank, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Invest, sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die Verwendung des Namenszusatzes "Architects" in der Firma einer GmbH & Co. KG ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 8 BauKG NRW nicht vorliegen.
Akademische Titel können als wahrheitsgemäße Namenszusätze in die Firmierung aufgenommen werden. Zusätze, die auf die Art des Unternehmens (etwa Industrie, Fabrik, Werk) oder auf Produkte hinweisen, sind im Rahmen der Firmenwahrheit zulässig. So bilden mehrere kleine Betriebsstätten nicht ein Werk. Eine Bäckerei darf durch die Firmierung nicht zur Backwarenindustrie oder eine Schlosserei nicht zur Stahlfabrikation werden. So erwecke die Bezeichnung "Institut" bei den angesprochenen Verkehrsteilnehmern die Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende Einrichtung. Die irreführende Angabe muss allerdings aus Sicht der durchschnittlichen Verkehrskreise für die Einschätzung des Unternehmensträgers erheblich sein. Dies sei bei einer in Herrsching ansässigen Gesellschaft, die sich "Starnberger Gesellschaft für Unternehmensführung mbH" nennt, nicht der Fall. Die Bezeichnung "Stadtwerke" im Firmennamen eines bundesweit tätigen, privatwirtschaftlich organisierten Energieversorgungsunternehmen ist geeignet, die Verbraucher in erheblichem Maße über die geschäftlichen Verhältnisse des werbenden Unternehmens zu täuschen und somit irreführend, wenn tatsächlich keine Unternehmensbeteiligung einer im Versorgungsgebiet des Unternehmens liegenden Kommune besteht. Unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 2 HGB sind Phantasieworte ebenso zulässig wie Abkürzungen und Worte einer Fremdsprache. Branchenbezeichnungen mit schlicht beschreibendem Charakter besitzen häufig nicht die notwendige Unterscheidungskraft; solche Gattungsbezeichnungen wie z.B. "Computertechnik AG" oder "Transportbeton GmbH" sind ohne einen individualisierenden Zusatz mangels...