Rz. 7
Kein Gewerbe betreiben die Angehörigen der freien Berufe, für die charakteristisch die höchstpersönliche Leistungserbringung ist, z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Künstler.[36] Daran hat auch der neue Kaufmannsbegriff nichts geändert; die diskutierte Ausdehnung auf alle Unternehmen und Berufsgruppen ist unterblieben.[37] Die Gründe für die Ausklammerung der Freiberufler sind vorwiegend traditionsbedingt.[38] Diese werden auch bei Eintragung in das Handelsregister nicht zu Kaufleuten.[39] Auch Partnerschaftsgesellschaften üben kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 S. 2 PartGG) und sind grundsätzlich dem Handelsrecht entzogen.[40] Möglich ist aber die analoge Anwendung von einzelnen handelsrechtlichen Vorschriften auf Freiberufler.[41]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen