Rz. 277

Gesetzliche Erben erster Ordnung – neuen wie alten Rechts – sind die Abkömmlinge und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Da der Ehegatte echter Erbe erster Ordnung ist, schließt er bei Fehlen von Abkömmlingen die Erben zweiter Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus. Das gilt auch für den gleichgeschlechtlichen Ehegatten (Art. 1:30 B.V.).[311] Dem Ehegatten im Erbrecht in jeder Hinsicht gleichgestellt ist der registrierte Lebenspartner aus einer Lebenspartnerschaft von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, Art. 4:8 B.W. Wird die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett ausgesprochen, verliert der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern bzw. die Geschwister des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge.[312] Halbbürtige Geschwister erhalten grundsätzlich die Hälfte des Anteils eines vollbürtigen.

 

Rz. 278

In dritter Ordnung erben die Großeltern und deren Abkömmlinge, in vierter Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Es gelten bei Erbfolge in allen Ordnungen die Grundsätze der Erbfolge nach Stämmen. Über die vierte Ordnung und Verwandte des sechsten Grades hinaus findet keine gesetzliche Erbfolge statt.

[311] Zur Homo-Ehe im niederländischen Recht siehe Vlaardingerbroek, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Niederlande Rn 4.
[312] Nach altem Recht erbten noch die Geschwister zugleich mit den Eltern zu gleichen Teilen. Ein Elternteil erhielt aber eine Mindestquote von einem Viertel.

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