Rz. 243

Auf ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Kroatien das Erbstatut nach den Vorschriften der EUErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für Kroatien zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist.[283]

[283] BGBl 1971 II, S. 1315.

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