Rz. 382

Ein Pflichtteil (laglott) steht nur Leibeserben zu, Kap. 7 § 1 ErbG. Leibeserben sind gem. Kap. 2 § 1 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Erbteils, der einem Leibeserben bei gesetzlicher Erbfolge zustände. Da allerdings der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe ist, haben ehegemeinschaftliche Abkömmlinge gegen diesen keine Pflichtteilsrechte.

 

Rz. 383

Die Abkömmlinge müssen sich auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen, was sie vom Erblasser durch Schenkung als Vorempfang oder aufgrund Testaments erhalten haben, falls im Testament nicht anders angeordnet wurde, Kap. 7 § 2 ErbG. Vorempfang in diesem Sinne ist alles, was der Erblasser einem Abkömmling zu Lebzeiten gegeben hat, soweit nicht anderes vereinbart wurde, Kap. 6 § 1 ErbG.

 

Rz. 384

Der Ehegatte und der registrierte Lebenspartner haben keinen echten Pflichtteil. Sie – nicht aber der nichteheliche faktische Lebenspartner (sambo) – erhalten gem. Kap. 3 § 1 Abs. 2 ErbG aus dem Nachlass aber zumindest so viel, dass dieses zusammen mit ihrem ehelichen Vorbehaltsgut und dem Anteil an der ehelichen Güterauseinandersetzung den vierfachen jährlichen Grundbetrag, wie dieser im Sozialrecht festgelegt wird, ausmacht. Dieser Grundbetrag (basbelopp) wird jährlich neu festgelegt und beträgt für 2017 44.800 SEK.[405] Verfügt er also nach der Güterauseinandersetzung schon über so viel Vermögen, dass er sich für die nächste Zeit selber versorgen kann, hat er keine Ansprüche. Dieser Anspruch kann auch durch Testament nicht entzogen werden.

 

Rz. 385

 

Praxishinweis

Folglich ist der Erblasser bei Verfügungen zugunsten enger Familienangehöriger sehr frei: Verfügt er zugunsten des Ehegatten, entstehen Pflichtteile gemeinschaftlicher Kinder erst mit dem Tod des Ehegatten; verfügt er zugunsten von Kindern, können nur andere Kinder, nicht aber der Ehegatte Pflichtteile geltend machen.

[405] Der Pflichtteil beläuft sich damit auf den Mindestbetrag von 44.800 SEK x 4 = 178.000 SEK.

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