Rz. 193

Die Republik Irland gehört zu den Europäischen Mitgliedstaaten, in denen die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten ist (vgl. EG 82 EUErbVO). Daher wird das Erbstatut dort weiterhin nach den überkommenen Regeln bestimmt.

Das irische Erbkollisionsrecht entspricht weitgehend dem des englischen common law (siehe Rdn 120). Insbesondere hat die Republik Irland wie das Vereinigte Königreich im Lissabonner Protokoll einen Vorbehalt erklärt, wonach Maßnahmen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit für die Republik Irland erst dann wirksam werden, wenn diese zugestimmt hat (opt in). Da die Erklärung nicht abgegeben wurde, trat die EUErbVO in der Republik Irland nicht in Kraft. Für die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen wird auf die Ausführungen zu England (siehe oben Rdn 119) verwiesen. Das Haager Testamentsformübereinkommen ist seit dem 2.10.1967 in Kraft.[225]

 

Rz. 194

Nach irischem Erbrecht (Sect. 109 ff. Succession Act, 1965) hat der überlebende Ehegatte bei testamentarischer Erbfolge ein sog. legal right. Dieser Anspruch ist auf eine Geldzahlung gerichtet. Er umfasst ein Drittel des Nachlasswertes, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt, ansonsten die Hälfte. Ein Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist schriftlich möglich. Hinterlässt der Erblasser dem Ehegatten ein Vermächtnis, muss der Ehegatte wählen, ob er das Vermächtnis annimmt oder das legal right geltend macht (election).

 

Rz. 195

Die Kinder haben keine zwingende quotenmäßig fixierte Beteiligung am Nachlass. Wenn der Erblasser "seine moralische Pflicht verletzt hat, sie am Nachlass angemessen zu beteiligen", können sie gem. Sect. 117 Succession Act, 1965 auf eine Kapitalsumme oder eine laufende Rentenzahlung klagen. Art und Höhe der Zuwendung sind – wie bei der family provision nach englischem Recht – in das Ermessen des Gerichts gestellt.[226]

Die irische Law Reform Commission hat im Mai 2017 vorgeschlagen, das Erfordernis eines Verstoßes gegen eine moralische Verpflichtung ("when the deceased failed in his moral duty to make proper provision for her child in accordance with his means") zu streichen. Diese Formel solle konkretisiert werden, um die Zahl von erfolgreichen Klagen zu reduzieren. Z.B. könne ein Anspruch daran geknüpft werden, dass der klagende Ehegatte oder Abkömmling finanziell bedürftig ist.[227]

[225] BGBl 1967 II, S. 2362.
[226] Coester-Waltjen, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Irland Grdz. Rn 73 f.; Worthmann, in: Süß, Erbrecht in Europa, Irland Rn 94.
[227] Sloan, FamRZ 2017, 1462.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge