Rz. 236

Gem. Art. 36 des japanischen Rechtsanwendungsgesetzes vom 15.6.2006[278] ist das Heimatrecht des Erblassers Erbstatut. Auf diese Weise kommt es bei in Japan lebenden deutschen Staatsangehörigen zu einer Rückverweisung auf das deutsche Heimatrecht, Art. 34 Abs. 1 EUErbVO. Ein in Deutschland lebender japanischer Erblasser dagegen würde aus deutscher Sicht gem. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO nach deutschem Erbrecht, aus japanischer Sicht dagegen nach seinem japanischen Heimatrecht beerbt werden. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt für Japan seit dem 2.8.1961.

 

Rz. 237

Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 1028 jBGB die Abkömmlinge, die Aszendenten und der Ehegatte. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, für Aszendenten auf ein Drittel. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, wobei uneheliche Kinder die Hälfte des Anteils eines ehelichen Kindes erben, § 900 jBGB. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen zu ½. Der Pflichtteil des Ehegatten sowie der Kinder zusammen beträgt also je ¼. Neben Aszendenten wird der Ehegatte gesetzlicher Erbe zu ⅔ (Pflichtteil also ⅓), neben Geschwistern zu ¾ (Pflichtteil also ⅜). Bei der Erbfolge der Aszendenten schließen gradnähere die gradferneren Aszendenten auch der anderen Linie aus (der Vater also z.B. die Eltern der vorverstorbenen Mutter).

 

Rz. 238

Dem Nachlass werden gem. § 1030 jBGB Schenkungen unter Lebenden zugerechnet, wenn sie innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall vereinbart wurden, oder frühere Schenkungen, wenn die Parteien wussten, dass dadurch der Pflichtteil beeinträchtigt wird.

 

Rz. 239

Gem. § 1043 jBGB kann ein gesetzlicher Erbe auf seine Pflichtteilsrechte verzichten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das Erbrecht unberührt, der Verzichtende wird daher Erbe, soweit der Erblasser über sein Vermögen nicht anders testamentarisch verfügt hat. Bei der Berechnung der Pflichtteile anderer wird der Verzichtende mitgezählt, § 1043 Abs. 2 jBGB. Der Pflichtteilsverzicht bedarf der Genehmigung durch das Familiengericht. Die gerichtliche Genehmigung soll sicherstellen, dass potentielle Pflichtteilsberechtigte nicht unter familiärem Druck verzichten. Das Gericht prüft, ob der Verzicht angemessen ist, freiwillig erfolgt und ob erhebliche Gründe vorliegen. Bei erheblicher Änderung der Umstände kann der Verzichtende den Verzicht anfechten.[279]

[278] Übersetzung von Sakurada/Schwittek in RabelsZ 76(2012) S. 170.
[279] Danwerth, ZJapanR 33 (2012) 116 mit Nachweisen zur Rechtsprechung.

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