Rz. 4

Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu beachten, dass durch das Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht (CODIP)[6] vom 16.7.2004 in Belgien das internationale Erbrecht – welches bis dahin weitgehend auf der Rezeption der französischen Rechtsprechung beruhte – erstmalig kodifiziert worden ist. Wie in Frankreich gilt – wie auch in Belgien schon vor Erlass des Gesetzes – eine gespaltene Anknüpfung: Die Mobiliarerbfolge wird in Art. 78 § 1 CODIP dem am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltenden Recht unterstellt. Hierunter ist gem. Art. 4 § 2 CODIP der Ort zu verstehen, an dem eine natürliche Person sich hauptsächlich niedergelassen hat. Für die Immobilienerbfolge gilt das am jeweiligen Belegenheitsort geltende Recht, Art. 78 § 2 CODIP.

 

Rz. 5

Rück- und Weiterverweisungen werden nun gem. Art. 16 CODIP grundsätzlich nicht mehr befolgt.

Auch ein vor dem 16.8.2016 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verstorbener belgischer Erblasser wird also nicht nur aus deutscher Sicht (wegen der Rückverweisung auf das Recht des Aufenthaltsstaates), sondern auch aus belgischer Sicht (wegen der Unbeachtlichkeit der durch Art. 25 Abs. 1 EGBGB eintretenden Rückverweisung aus belgischer Sicht) nach dem deutschen Recht beerbt.

 

Rz. 6

Neuerung des CODIP 2014 war auch die Einführung der erbrechtlichen Rechtswahl. Gem. Art. 79 CODIP kann der Erblasser seinen gesamten Nachlass dem Recht eines anderen Staates unterwerfen, wenn er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes diesem Staat angehörte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Rechtswahl kann die Nachlassgestaltung und -abwicklung erheblich erleichtern, da sie zu einem einheitlichen Erbstatut führt und bei geschickter Gestaltung auch verhindert, dass aus deutscher und aus belgischer Sicht verschiedene Rechtsordnungen als Erbstatut gelten. Unsicherheiten ergeben sich jedoch aus Art. 79 S. 2 CODIP, wonach die Rechtswahl einem Erben nicht seinen Anspruch auf den ihm nach dem objektiv bestimmten Recht zugesicherten Pflichtteil entziehen darf. Die Auslegung dieser Klausel ist noch unklar. Tritt der Erbfall nach dem 15.8.2015 ein, so ist diese Rechtswahl aber gem. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 2 EUErbVO uneingeschränkt wirksam, auch soweit sie die Pflichtteilsrechte beeinträchtigt.

 

Beispiel

Hat ein in Belgien lebender deutscher Erblasser deutsches Recht gewählt und hinterlässt er drei Kinder, so hat die Ehefrau nach dem gewählten deutschen Erbstatut einen Pflichtteil i.H.v. ¼, die Kinder haben nach dem objektiv anwendbaren belgischen Recht einen Pflichtteil i.H.v. ¾. Eine testamentarische Verfügung macht dann keinen Sinn mehr.

[6] Loi portant le Code de Droit international privé, Moniteur Belge vom 27.7.2004, S. 57344 ff. (französische und flämische Fassung); im Internet unter http://www.ejustice.just.fgov.be.

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