Rz. 279

Der überlebende Ehegatte erhält vorab das, was ihm – bei Geltung niederländischen Güterstatuts – aus der Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstands der allgemeinen Gütergemeinschaft zusteht.[313] Hinzu kommt sein gesetzlicher Erbteil in Höhe des Erbteils eines Kindes. Darüber hinaus steht ihm bei der gesetzlichen Erbfolge neben den Abkömmlingen ein "besonderes gesetzliches Erbrecht" zu. Um ihm zu ermöglichen, sein Leben im selben Rahmen wie bisher weiterzuführen, hat der Gesetzgeber das bisher in der notariellen Kautelarpraxis herausgebildete Modell der "elterlichen Nachlassteilung"[314] in der gesetzliche Erbfolge umgesetzt. Danach fällt dem Ehegatten der gesamte Nachlass zu, und zwar auch insoweit, wie die Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sind. Die Kinder erhalten dafür Geldforderungen gegen den Ehegatten, die dem Wert ihres jeweiligen Erbteils entsprechen. Diese Geldforderungen entstehen unmittelbar mit dem Erbfall, werden jedoch erst mit dem Tode des Ehegatten des Erblassers bzw. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen fällig. Die Forderung ist mit mindestens 6 % p.a. zu verzinsen. Der Ehegatte kann sie aber schon vor der Fälligkeit begleichen. Auf diese Weise erhält der überlebende Ehegatte also die Position eines Alleinerben bzw. eines alleinigen Vorerben.[315]

[313] Wettelijke (algehele) gemeenschap van goederen, Art. 1:93 B.W. Hierzu Schmellenkamp, in: Schotten/Schmellenkamp, Internationales Privatrecht, Rn 412, S. 533.
[314] Hierzu z.B. Luijten, MittRhNotK 1986, 109; van Mourik/Schols/Schmellenkamp/Tomlow/Weber, Deutsch-Niederländischer Rechtsverkehr, S. 136.
[315] Ausführlich Eule, RNotZ 2003, 434.

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