Rz. 335

Das Erbstatut wird an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft, Art. 16 philippinischer Civil Code (CC). Rechtswahlmöglichkeiten ergeben sich nicht. Gemeinschaftliche Testamente von Filipinos sind aus philippinischer Sicht auch dann unwirksam, wenn das Recht des Errichtungsstaates die gemeinschaftliche Errichtung gestattet, Art. 819 CC. Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen, so ergibt sich daher aus deutscher Sicht eine gem. Art. 34 Abs. 1 EUErbVO beachtliche Rückverweisung auf das deutsche Erbrecht.

 

Rz. 336

Das Erbrecht im philippinischen Civil Code von 1949 ist vom gemeinspanischen Codigó Civil geprägt. Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge, ersatzweise die Aszendenten. Der Pflichtteil ist echtes Noterbrecht. Er beträgt für die Kinder bzw. die Aszendenten die Hälfte des Nachlasses, Art. 888, 889 CC. Sonderregeln gelten für nichteheliche Kinder. Der Pflichtteil des Ehegatten ist echtes Erbrecht und entspricht dem Pflichtteil eines Kindes, höchstens aber einem Viertel, Art. 892, 897 CC. Der Pflichtteil des Ehegatten ist der "freien Hälfte" zu entnehmen, lässt die den Kindern bzw. den Aszendenten zwingend zustehende Hälfte des Nachlasses also unberührt. Da der Pflichtteil des Ehegatten sich mit steigender Kinderzahl verringert, wächst der testamentarisch frei verfügbare Nachlass also mit zunehmender Kinderzahl. Neben Aszendenten erhält der Ehegatte ein Pflichtteil von einem Viertel, Art. 893 CC. Fehlen auch Aszendenten, erfasst der Pflichtteil des Ehegatten die Hälfte des Nachlasses, Art. 900 CC. Ein Erbverzicht ist unzulässig, Art. 905 CC.

 

Rz. 337

Eine indirekte Ausweitung erfährt die Testierfreiheit in den Art. 891 c.c. durch die sog. reserva troncal, ein aus dem spanischen Recht stammendes Institut: Erbt ein Aszendent kraft Gesetzes, so fällt das Vermögen, welches der Erblasser aus der anderen Linie erworben hat, nach Tod des Aszendenten zwingend an die Angehörigen der anderen Linie. Hierdurch soll verhindert werden, dass aus der ursprünglichen Linie stammende Güter in eine andere Familie abwandern.[373] Das entsprechende Vermögen ist also insoweit vom Noterbrecht der anderen Linie ausgenommen.

[373] Ausführlich Weishaupt, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Philippinen Grdz. Rn 228 ff.

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