Rz. 374

Gem. Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958 unterliegt die Immobilienerbfolge dem Belegenheitsrecht. Diese Vorschrift ist gem. Art. 75 Abs. 1 EUErbVO vorrangig vor der EUErbVO anzuwenden (vgl. § 18 Rdn 23). Für in der Russischen Föderation belegenes Immobilienvermögen eines deutschen Erblassers gilt daher stets russisches Erbrecht. Die in Deutschland belegenen Immobilien eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation vererben sich dagegen auch dann nach dem deutschen Erbrecht, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation oder in einem Drittstaat hatte.

Für die Erbfolge des beweglichen Vermögens gilt aus russischer Sicht das Recht des Landes, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, Art. 1224 ZGB.

 

Rz. 375

Voraussetzung für die Entstehung eines Pflichtteilsrechts des Ehegatten ist, dass dieser arbeitsunfähig ist. Pflichtteilsberechtigt sind des Weiteren minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder und Adoptivkinder sowie arbeitsunfähige Eltern des Erblassers, Art. 1149 ZGB. Da die Eltern neben Abkömmlingen und dem Ehegatten gesetzliche Erben erster Ordnung sind, Art. 1142 ZGB, sind die arbeitsunfähigen Eltern des Erblassers auch dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser Kinder hinterlassen hat. Das Bestehen eines Pflichtteils der Enkel ist umstritten. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dabei erben bei gesetzlicher Erbfolge der überlebende Ehegatte, Eltern und Kinder zu gleichen Teilen nach Köpfen, Art. 1141 Abs. 2 ZGB.

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