Rz. 16

Das Erbstatut wird an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft, Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Código Civil (C.C.) von 2002. Für in Brasilien belegenes (unbewegliches und bewegliches) Vermögen gilt jedoch brasilianisches Erbrecht, sofern die brasilianischen Kinder des Erblassers hiernach besser als nach dem ausländischen Wohnsitzrecht dastehen.

Daher nimmt aus deutscher Sicht bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Brasilien das brasilianische Recht die Verweisung an. Hatte der Erblasser eine gem. Art. 22 EUErbVO wirksame Rechtswahl ausgeübt, so unterliegt die Erbfolge aus deutscher Sicht seinem gewählten Heimatrecht. Aus brasilianischer Sicht bleibt es jedoch mangels Anerkennung der Rechtswahl bei der Geltung des brasilianischen Wohnsitzrechts. Auch die noch aus dem 19. Jahrhundert stammenden national-chauvinistischen Privilegien am in Brasilien belegenen Nachlass zugunsten der in Brasilien lebenden Abkömmlinge werden in Deutschland nicht anerkannt. Vielmehr wäre die ungerechte Verteilung hier wieder auszugleichen.

 

Rz. 17

Der Pflichtteil steht den Abkömmlingen, mangels solchen den Aszendenten, sowie (seit dem 1.1.2003) dem Ehegatten zu, Art. 1845 C.C. Der nichteheliche Lebensgefährte hat ein gesetzliches Erbrecht. Dieses kann ihm aber durch Testament entzogen werden. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des Nachlasses (Art. 1846 C.C.) und wird durch Herabsetzung der testamentarischen Verfügungen geltend gemacht. Er ist damit Noterbrecht. Der überlebende Ehegatte wird darüber hinaus durch seinen güterrechtlichen Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft im gesetzlichen Güterstand (Errungenschaftsgemeinschaft) abgesichert. Der nichteheliche Lebenspartner – wiewohl er nach dem Gesetz keinen Pflichtteil hat – wird unter Berufung auf den Schutz der eheähnlichen Gemeinschaft in Art. 226 § 3 des brasilianischen Grundgesetzes in der gerichtlichen Praxis dem Ehegatten gleichgestellt, wenn dieser mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft (união estável) gelebt hat.[17]

[17] Rechsteiner, ZEV 2007, 214. Nach Weishaupt, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Brasilien Grdz. Rn 329 seht dem Lebensgefährten ausschließlich der Anteil an der Gütergemeinschaft gem. Art. 1752 C.C. zu, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung im Código Civil von 2002 aber kein Pflichtteil.

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