Rz. 174

Die Regeln über die family provision gewähren dem Richter ein sehr weites Ermessen. In kaum vorhersehbarer Weise kann der Richter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls weitgehende Korrekturen an der testamentarischen und der gesetzlichen Erbfolge vornehmen. Selbst die Faustregel, dass Kinder den zum Abschluss ihrer Berufsausbildung und Ehegatten den zur Sicherung ihres Lebensstandards regelmäßig bis zur Hälfte des Nachlasses erforderlichen Betrag erhalten, kann wegen der vielen Ausnahmen in dieser Allgemeinheit kaum gelten. Planungssicherheit lässt sich hier kaum erreichen. Spätere Entwicklungen wie Pflege des siechenden Erblassers durch eine nahestehende Person oder Invalidität und Verarmung eines Abkömmlings können selbst noch nach dem Eintritt des Erbfalls die Situation ändern.

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