Rz. 529

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB. Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1987 erben eheliche und uneheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen.[519] Das angenommene Kind beerbt den Annehmenden und die leiblichen Eltern, Art. 500 ZGB. Es tritt Repräsentation nach Stämmen ein. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Ein vorverstorbener Elternteil wird dabei durch seine Abkömmlinge repräsentiert, Art. 496 ZGB. In dritter und letzter Ordnung erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 497 ZGB.

 

Rz. 530

Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen (Erben erster Ordnung) ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. deren Abkömmlingen) die Hälfte und neben Großeltern und deren Abkömmlingen drei Viertel des Nachlasses. Sind auch keine Erben dritter Ordnung vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe, Art. 499 ZGB. Güterrechtliche Positionen standen dem überlebenden Ehegatten nach altem Recht nicht zu, da die Gütertrennung gesetzlicher Güterstand war. Mit dem 1.1.2002 ist ein der deutschen Zugewinngemeinschaft (Übernahme der Errungenschaftsbeteiligung schweizerischen Rechts) vergleichbarer gesetzlicher Güterstand eingeführt worden. Dieser gilt ab dem 1.1.2002 auch für vor dem Stichtag geschlossene Ehen. Daher ist vor der erbrechtlichen Teilung die güterrechtliche Auseinandersetzung zu betreiben.[520]

[519] Serozan, ZEV, 1997, 475.
[520] Zur Errungenschaftsbeteiligung im türkischen Recht Kiliç, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Türkei Rn 34, 118.

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